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Personalmanagement - Freier Mitarbeiter darf nach HOAI abrechnen

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 3. Feb. 2003
Kategorie:

# 04.02.2003

Die Frage, ob ein "freier Mitarbeiter" tatsächlich "frei" ist (keine Scheinselbstständigkeit), hat nicht nur arbeits- und sozialversicherungsrechtliche, sondern auch honorarrechtliche Bedeutung

(Az: 15 U 180/99)

Die Frage, ob ein "freier Mitarbeiter" tatsächlich "frei" ist (keine Scheinselbstständigkeit), hat nicht nur arbeits- und sozialversicherungsrechtliche, sondern auch honorarrechtliche Bedeutung. Ein nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten freier Werkunternehmer / Mitarbeiter kann sein Honorar nämlich nach den Grundsätzen der HOAI abrechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.3.2002 (Az: 15 U 180/99) entschieden.

Im konkreten Fall sprachen folgende Indizien für eine freie Mitarbeit und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis:

  • die Klägerin war ihrem Auftraggeber gegenüber nicht weisungsgebunden
  • Sie durfte auch Aufträge von anderen Auftraggebern annehmen
  • Sie war nicht in die Betriebsorganisation des Büros eingebunden
  • Sie war von dem Büro nicht dauerhaft wirtschaftlich abhängig


Wichtig

Es hat also alles seine zwei Seiten. Bei einem "freien" Mitarbeiter sparen Sie sich die Sozialabgaben. Dafür müssen Sie ihm möglicherweise ein höheres Honorar zahlen. Der Honoraranspruch nach HOAI fällt nämlich höher aus als die Honorierung auf Stundenlohnbasis.



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