Zum Hauptinhalt springen

Planungsvarianten müssen genehmigungsfähig sein

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 21. Feb. 2020
Kategorie:

# 28.02.2020

Nicht zulässige Entwürfe sind auch nicht geschuldet. Bauherr scheitert mit Klage auf Schadenersatz in Millionenhöhe. Im Zweifel Bauvoranfrage als besondere Planungsleistung stellen

Planer häufig mit Vorwürfen bezüglich Kosten konfrontiert

Planungsvarianten sollten jeweils immer auch genehmigungsfähig sein. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Planungsvarianten sollten jeweils immer auch genehmigungsfähig sein. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Ist ein Projekt teurer geworden als geplant, wird der Planer nicht selten mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe (damals in der Vorentwurfsplanung) nicht die günstigste Planungsvariante gewählt.

Solche Vorwürfe und entsprechende Gegenforderungen können dann ignoriert werden, wenn die Planungsvariante, die die Kosten eingehalten hätte, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht genehmigungsfähig war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof entschieden.


Verhandelter Fall: Weiße Wanne führte zu Mehrkosten

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde eine Mehrzweckhalle gebaut. Sie wurde teurer als geplant. Die Gemeinde wollte dafür den Planer in die Pflicht nehmen, da die Mehrkosten auf seine mangelhafte Gründungsplanung zurückzuführen seien.


Kommunaler Bauherr fordert über eine Million Euro Schadenersatz

Der Bauherr habe eine vierte – kostengünstigere – Planungsvariante bevorzugt. Außerdem habe der Planer der Gemeinde die zu erwartenden Kosten zu spät mitgeteilt. Bei rechtzeitiger Mitteilung hätte sie darauf verzichtet, das Bauvorhaben durchzuführen.


OLG: Planer hat richtig gehandelt

Das OLG Jena schmetterte die Schadenersatzklage ab, weil der Planer nichts falsch gemacht hatte. Die vom Bauherrn sehr spät geforderte Planungsvariante Nr. 4 sei nach Auskunft der Bauaufsicht nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig gewesen.


Praxistipp: Zweifelhafte Planungen gesondert abrechnen

Nicht genehmigungsfähige Planungsvarianten sind auch nicht geschuldet. Verlangt Ihr Auftraggeber von Ihnen, eine Variante zu planen, die aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist, muss er Ihnen dazu einen besonderen Auftrag erteilen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Fragwürdige Planungsvorgabe: Wie das Haftungsrisiko vermieden wird
Planungsleistungen: Wann liegen grundsätzlich verschiedene Anforderungen mit zusätzlichem Honoraranspruch vor?
Baukostenüberschreitung: Planer haften bedingt
Planungsbüro professionell (PBP)