Planungsvarianten müssen genehmigungsfähig sein
# 28.02.2020
Nicht zulässige Entwürfe sind auch nicht geschuldet. Bauherr scheitert mit Klage auf Schadenersatz in Millionenhöhe. Im Zweifel Bauvoranfrage als besondere Planungsleistung stellen
- Planer häufig mit Vorwürfen bezüglich Kosten konfrontiert
- Verhandelter Fall: Weiße Wanne führte zu Mehrkosten
- Kommunaler Bauherr fordert über eine Million Euro Schadenersatz
- OLG: Planer hat richtig gehandelt
- Praxistipp: Zweifelhafte Planungen gesondert abrechnen
Planer häufig mit Vorwürfen bezüglich Kosten konfrontiert
Ist ein Projekt teurer geworden als geplant, wird der Planer nicht selten mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe (damals in der Vorentwurfsplanung) nicht die günstigste Planungsvariante gewählt.
Solche Vorwürfe und entsprechende Gegenforderungen können dann ignoriert werden, wenn die Planungsvariante, die die Kosten eingehalten hätte, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht genehmigungsfähig war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof entschieden.
Verhandelter Fall: Weiße Wanne führte zu Mehrkosten
Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde eine Mehrzweckhalle gebaut. Sie wurde teurer als geplant. Die Gemeinde wollte dafür den Planer in die Pflicht nehmen, da die Mehrkosten auf seine mangelhafte Gründungsplanung zurückzuführen seien.
Konkret sei die weiße Wanne, die bei den drei Planungsvarianten vorgesehen war, und einen wesentlichen Teil der Mehrkosten verursacht hatte, nach Meinung des Bauherrn nicht erforderlich gewesen und daher auch nicht mit ihm abgestimmt.
Kommunaler Bauherr fordert über eine Million Euro Schadenersatz
Der Bauherr habe eine vierte – kostengünstigere – Planungsvariante bevorzugt. Außerdem habe der Planer der Gemeinde die zu erwartenden Kosten zu spät mitgeteilt. Bei rechtzeitiger Mitteilung hätte sie darauf verzichtet, das Bauvorhaben durchzuführen.
Die Gemeinde verklagte den Planer auf Schadenersatz in Höhe von 1,01 Millionen Euro. Diese Forderung setzte sich zusammen aus den, nach Ansicht der Gemeinde, unnötigen Kosten für die Weiße Wanne (654.747 Euro) und der Rückzahlung von Architektenhonorar wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze (355.704 Euro).
OLG: Planer hat richtig gehandelt
Das OLG Jena schmetterte die Schadenersatzklage ab, weil der Planer nichts falsch gemacht hatte. Die vom Bauherrn sehr spät geforderte Planungsvariante Nr. 4 sei nach Auskunft der Bauaufsicht nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig gewesen.
Demzufolge sei sie damals in der Entwurfsplanung nicht als weitere Variante zu erstellen gewesen. Die Richter entschieden: Nicht genehmigungsfähige Möglichkeiten sind nicht als Variante erforderlich (OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016, Az. 1 U 964/08, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 187/16).
Praxistipp: Zweifelhafte Planungen gesondert abrechnen
Nicht genehmigungsfähige Planungsvarianten sind auch nicht geschuldet. Verlangt Ihr Auftraggeber von Ihnen, eine Variante zu planen, die aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist, muss er Ihnen dazu einen besonderen Auftrag erteilen.
Dieser Auftrag entspricht einer Bauvoranfrage und ist als besondere Leistung extra zu vergüten.
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