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Schriftliche Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone ist unwirksam

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 30. März 2004
Kategorie:

# 01.04.2004

Die Marktsituation veranlasst viele Büros, Knebelverträge zu unterschreiben, in denen das Objekt in eine zu niedrige Honorarzone eingestuft wird / Solchem Preisdumping gebietet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) endgültig Einhalt

BGH kassiert Urteil des OLG Naumburg

Der BGH hat damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 20. September 2002 (Az: 6 U 200/01) aufgehoben. Das OLG hatte eine schriftlich vereinbarte zu niedrige Honorarzone als für den Architekten bindend anerkannt. Es hatte damit die Möglichkeit gegeben, durch Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone die Mindestsätze nach HOAI zu unterschreiten. Diese Auffassung ist nach dem BGH-Urteil endgültig nicht mehr haltbar.


Ermittlung der Honorarzone

Der BGH hat vielmehr festgestellt, dass sich die Honorarzone letztlich erst aus der zu erarbeitenden Planungslösung – und damit zeitlich nach Vertragsschluss – ergibt. Erst dort würden zum Beispiel die Anforderungen an die Gestaltung oder die Einbindung in die Umgebung konkretisiert, die für die Festlegung der Honorarzone maßgeblich seien (Urteil vom 13.11.2003, Az: VII ZR 362/02).


Konsequenz für die Praxis

Prüfen Sie Ihre laufenden Projekte, ob eine vertraglich vereinbarte Honorarzone auch objektiv „die Richtige“ ist. Stellen Sie Ihre Schlussrechnung erst, wenn Sie diese Frage beantwortet haben. Erfahrungsgemäß (= Honorarzone ist zu niedrig) sind noch einige Abrechnungskorrekturen zu Ihren Gunsten möglich.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)