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SiGe-Plan ist auch bei genehmigungsfreien Maßnahmen erforderlich

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 23. Nov. 2010
Kategorie:

# 23.11.2010

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage, auf welchen Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) installiert werden bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) vorliegen muss, setzt neue Anforderungen an den Unfallschutz auf deutschen Baustellen. Denn der EuGH ist strenger als die deutsche Baustellenverordnung (BaustellV).

Die EuGH-Entscheidung

Legt die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest, koordiniert und überprüft ihre Einhaltung: Der SiGe-Koordinator, Foto: BG Bau
Legt die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest, koordiniert und überprüft ihre Einhaltung: Der SiGe-Koordinator, Foto: BG Bau

hat zwei Dinge klargestellt (Urteil vom 7.10.2010, Rs. C-224/09):

  1. Ein SiGeKo muss auf jeder Baustelle bestellt werden, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden. Es kommt nicht darauf an, ob für die Arbeiten eine Baugenehmigung erforderlich oder ob die Baustelle mit besonderen Gefahren verbunden ist.
  2. Die Pflicht, vor Eröffnung der Baustelle einen SiGe-Plan zu erstellen, gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist. Auf die Zahl der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen kommt es nicht an.


Urteil hebelt deutsche BaustellV teilweise aus

Die gültige deutsche BaustellV verlangt die Erstellung eines SiGe-Plans nur, wenn mehrere Unternehmer tätig sind. Sie steht damit im Widerspruch zum EuGH.


Wichtig:

Als Vertreter des Bauherrn tun Sie gut daran, die strengere EuGH-Rechtsprechung für die Erstellung eines SiGe-Plans ab sofort zu berücksichtigen (um sich nicht unnötigen Haftungsrisiken auszusetzen). Hier kommt Anhang II zur BaustellV große Bedeutung zu. Er regelt nämlich, wann Arbeiten mit besonderen Gefahren verbunden sind. Das ist unter anderem in folgenden Situationen der Fall:

  • Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens (Baugrubentiefe von mehr als 5 m)
  • Gefahr des Absturzes aus einer Höhe
    von mehr als 7 m
  • Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen
    (Kategorie 1 oder 2)
  • Arbeiten bei Abstand von < 5 m von Hochspannungsleitungen
  • Gefahr des Ertrinkens
  • Gefahren durch Massivbauelemente
    mit mehr als 10 t Einzelgewicht



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)