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Stundenlohn: AGB-Klausel zur Abrechnung gekippt

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Sep. 2018
Kategorie:

# 26.09.2018

Ordnungsgemäße Leistungserbringung auch ohne abgezeichnete Stundenlohnzettel zu vergüten. Anforderungen an Prüfbarkeit der Leistungen bleiben bestehen. Stundenlohnarbeiten von Vertragleistungen trennen

OLG: Vertragsklausel zu Stundenlohnabrechnungen unzulässig

Stundenlohnarbeiten sind von den Leistungen eines Bauvertrags strikt zu trennen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio
Stundenlohnarbeiten sind von den Leistungen eines Bauvertrags strikt zu trennen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio

In vielen Bauverträgen ist fast immer als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) geregelt, dass Stundenlohnarbeiten nur abgerechnet werden, wenn sie schriftlich beauftragt werden oder wenn abgezeichnete Stundenlohnzettel vorgelegt werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine solche Klausel jetzt im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall hatte ein Auftraggeber einen Metallbauer mit Arbeiten beauftragt.

Der Bauvertrag enthielt sinngemäß folgende "Vertragsklausel zu Stundenlohnarbeiten": ... Grundlage für die Abrechnung sind die von der Bauüberwachung des AG genehmigten Leistungsnachweise und Aufmaßprotokolle, die monatlich erstellt werden. Es werden nur die Leistungen vergütet, die schriftlich vor deren Ausführungen mit der Bauüberwachung des AG vereinbart worden sind. ... Die von der Bauüberwachung bestätigten Leistungsnachweise sind Grundlage für die Rechnungsstellung.


Tatsächlich erbrachte Leistungen für Schlussrechnung entscheidend

Der Metallbauer trug mit der Schlussrechnung vor, alle in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht zu haben. Daher kam es nach seiner Auffassung nicht darauf an, dass er die im Vertrag beschriebenen Bescheinigungen vorlegt.


Formale Gründe für Nichtvergütung tatsächlicher Leistungen unzureichend

Der Grund: Die Vertragsklausel zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten benachteiligt den ausführenden Unternehmer unangemessen (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB), weil

  • der Auftragnehmer eine Vergütung auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht durchsetzen könnte, wenn ihm der Bauüberwacher deren Anerkennung verweigere (mögliche Willkür),
  • dem Auftragnehmer der Vergütungsanspruch für eine ordnungsgemäße Leistung allein aus rein formalen Gründen dadurch entfallen könnte, dass die Bauüberwachung die Nachweise zur Unterschrift einfach nicht vorlegt,
  • reine Vergesslichkeit (z. B. bei Personalwechsel beim ausführenden Unternehmer) zum Entfall der Vergütung führen könnte.
Im Saldo würde es für die Richter dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers auf angemessene Bezahlung der geleisteten Arbeiten nicht gerecht, wenn ihm die Vergütung aus rein formalen Gründen vorenthalten würde.


Leistungsnachweise müssen Rechnungsprüfung standhalten

Damit ist es dem Auftragnehmer auf der Baustelle aber nicht freigestellt, jederzeit irgendwelche Arbeiten auszuführen und diese dann als Stundenlohnarbeiten durchzusetzen. Es obliegt ihm nach wie vor, konkrete Leistungsnachweise für die aus seiner Sicht tatsächlich erbrachten Leistungen vorzulegen.


Anteilige Honorarkürzungen bei fehlenden Leistungsnachweisen möglich

Fehlt es an einer schriftlichen Anerkennung durch die Bauüberwachung, muss der Unternehmer Stundenlohnarbeiten besonders intensiv nachweisen. Gibt es aus fachtechnischer Sicht Zweifel an der Erfordernis oder der inhaltlichen Abgrenzung zu den Leistungen des Bauvertrags, muss der Auftragnehmer mit entsprechenden anteiligen Kürzungen rechnen. Daran ändert sich durch die vorliegende Entscheidung nichts.

Im Gegenteil, der Auftragnehmer muss bei fehlender schriftlicher Anerkennung noch viel mehr Wert darauf legen, dass er Leistungsinhalte und aufgewendete Stunden nachvollziehbar darlegt. Dazu muss er auch die Personen, die die Stundenlohnarbeiten ausgeführt haben, namentlich aufführen.


Stundenlohnabrechnungen bedürfen besonderer Form

Die Gliederung in einzelne Berufsgruppen bzw. unterschiedliche Stundenlohnkategorien ist selbstverständlich.

Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich darzulegen, wo (räumliche Verortung) die geltend gemachten Leistungen konkret erbracht wurden. Auch das gehört zur Nachvollziehbarkeit von nicht unterzeichneten Stundenzetteln.


Anerkennung von Stundenlohnzetteln für Leistungsnachweis nicht notwendig

Fehlende Anerkennungen von Stundenlohnzetteln (nicht vorhandene Unterschrift der Bauüberwachung), sind kein Grund, die Vergütung für tatsächlich erbrachte und ansonsten nachgewiesene Stundenlohnarbeiten, deren Leistungsinhalt nicht mit dem Bauvertrag ansonsten abgegolten ist, zu verweigern.

Allerdings bleibt die konkrete Pflicht zur Führung von Nachweisen über die erbrachten Stundenlohnleistungen nach wie vor uneingeschränkt beim Auftragnehmer.



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