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Tragwerksplanung: Schneefanggitter und Geländererhöhungen keine Grundleistungen

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 19. Juli 2018
Kategorie:

# 24.07.2018

Standsicherheitsnachweis für jahreszeitlich begründete Belastung gilt als Besondere Leistung. Ertüchtigung denkmalgeschützter Treppengeländer ebenfalls nicht als Grundleistung zu betrachten. Ermittlung anrechenbarer Kosten nach HOAI vom fachlichen Leistungsumfang unberührt

Standsicherheitsnachweis für Schneefanggitter keine Grundleistung

Bei genauer Betrachtung erweisen sich Schneefanggitter als Besondere Leistungen der Planung. Foto: Ulrich Merkel / Pixelio
Bei genauer Betrachtung erweisen sich Schneefanggitter als Besondere Leistungen der Planung. Foto: Ulrich Merkel / Pixelio

Ist der Standsicherheitsnachweis der Konstruktion und der Befestigung von Schneefangeinrichtungen (vor allem Schneefanggitter an geneigten Dächern) eine Grundleistung der Tragwerksplanung nach der HOAI? Und wie verhält es sich mit dem Honorar, wenn das denkmalgeschützte Treppengeländer beispielsweise einer Schule ertüchtigt wird?

Die Antworten finden sich in § 49 HOAI 2013: Danach ist das Tragwerk "...das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, Last abtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind."

Daraus folgt zum einen, dass der Standsicherheitsnachweis für Schneefanggitter unter entsprechender Belastung im Winter davon nicht erfasst ist. Es ist keine Grundleistung, sondern eine Besondere Leistung, für die eine freie Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen ist.


Erhöhung alter Treppengeländer als Besondere Leistung abrechnen

Zum anderen sind auch Planungsleistungen zur Erhöhung des Treppengeländers unter Berücksichtigung der Auflagen der Denkmalschutzbehörde im Hinblick auf den dafür erforderlichen Standsicherheitsnachweis keine Grundleistungen.


Auswirkungen auf andere Leistungsbilder

In den Leistungsbildern Gebäude und Ingenieurbauwerke gelten Planungsleistungen für Schneefanggitter und Treppengeländer bzw. die Erhöhung bereits bestehender Treppengeländer nicht als Besondere Leistung.



QUELLEN UND VERWEISE:

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