Ungültige Verträge durch HOAI-Wechsel wahrscheinlich
# 29.10.2014
VOF-Verfahren mit Auslobung vor und Vergabe nach Einführung der HOAI 2013 vergaberechtlich unwirksam. Reichweite des Beschlusses noch nicht endgültig geklärt. Individueller Rechtsrat empfehlenswert
KG Berlin sorgt für Aufsehen bei Planern
Wurden Planungs- und/oder Überwachungsleistungen nach HOAI 2009 ausgeschrieben und anschließend nach HOAI 2013 vergeben, stellen diese Vergaben gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2b Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine unzulässige de-facto-Vergabe dar. Alle Verträge, die auf diese Weise bereits zustande gekommen sind, sind unwirksam (KG Berlin, Beschluss vom 1.9.2014, Verg 18/13).
Die Berliner Richter haben klargestellt, dass mit einer solchen Vergabe die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens grundlegend verändert werden, weil zum Vergabezeitpunkt andere Grundlagen gelten als zum Zeitpunkt der Auslobung.
Gericht sieht Wettbewerb gefährdet
Hintergrund ist der Umstand, dass die HOAI 2013 an vielen Stellen grundlegend andere Honorarregelungen als die Fassung von 2009 enthält. Wäre die HOAI 2013 im Vergabeverfahren angewendet worden, hätte das eventuell dazu geführt, dass ein anderer Auftragnehmer ausgewählt worden wäre oder sich ein anderes Honorar ergeben hätte.
Wichtig: Es handelt sich bisher zwar "nur" um einen Beschluss und nicht um das Endurteil. Experten gehen aber davon aus, dass auch das Endurteil nicht anders ausfallen wird.
Unwirksamkeit womöglich auch ohne Rüge gegeben
Die "Reichweite" der Entscheidung steht noch nicht ganz fest. Ungeklärt ist vor allem, ob
alle Verträge, die unter diesen Umständen zustande gekommen sind, nichtig sind oder ob
das nur für diejenigen gilt, bei denen innerhalb der Rügefristen ordnungsgemäß gerügt wurde.
Wenn Sie selbst an einem solchen Vergabeverfahren beteiligt sind, empfiehlt es sich, individuellen Rechtsrat einzuholen.