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Vertrag mit öffentlichen Auftraggebern: Rechte der Planer gestärkt

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 13. Juli 2010
Kategorie:

# 14.07.2010

Bislang galt die Grundregel, dass Planungsverträge zwischen öffentlichen (und kirchlichen) Auftraggebern erst dann wirksam werden, wenn die Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Kreistag, etc.) den Vertrag beschlossen haben. Das OLG Brandenburg stellte jetzt klar, daß formale Regelungen in den Gemeindeordnungen kein Grund dafür sind, einem Planer das Honorar zu verweigern.


QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)