Vertrag mit öffentlichen Auftraggebern: Rechte der Planer gestärkt
# 14.07.2010
Bislang galt die Grundregel, dass Planungsverträge zwischen öffentlichen (und kirchlichen) Auftraggebern erst dann wirksam werden, wenn die Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Kreistag, etc.) den Vertrag beschlossen haben. Das OLG Brandenburg stellte jetzt klar, daß formale Regelungen in den Gemeindeordnungen kein Grund dafür sind, einem Planer das Honorar zu verweigern.