Zum Hauptinhalt springen

Vorzeitig gekündigte Verträge: Honorarabrechnung wird einfacher

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 8. Feb. 2006
Kategorie:

# 08.02.2006

Vorzeitig beendete Projekte können ab sofort einfacher und vor allem schneller abgerechnet werden. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, die der Bundesgerichtshof kürzlich bestätigt hat.

Ermittlung der anrechenbaren Kosten

Vorzeitig beendete Projekte können ab sofort einfacher und vor allem schneller abgerechnet werden. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin, die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (Az: VII ZR 258/03) bestätigt hat.

Die Richter haben folgende Aussagen getroffen: Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten ist diejenige Kostenermittlung, die dem Leistungsstand entspricht, der bis zur Vertragsbeendigung erbracht worden ist.

Je nach Leistungsstand gibt es zwei Möglichkeiten (KG, Urteil vom 14.7.2003, Az: 26 U 190/02):


1. Selbstgemachter Kostenanschlag:

Er kommt zum Einsatz, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung alle Leistungsverzeichnisse erstellt sind, aber noch Angebote von Unternehmen fehlen. In diesem Fall, so die Richter, kann der Planer die Leistungsverzeichnisse hilfsweise selbst mit angemessenen Preisen versehen und in Verbindung mit den vorliegenden Unternehmerangeboten einen eigenen Kostenanschlag erstellen und seinem Honorar für die entsprechenden Leistungsphasen zu Grunde legen.


2. Kostenberechnung:

In der Regel liegen aber bei Einzelvergabe von Bauaufträgen zum Beendigungszeitpunkt nicht alle Leistungsverzeichnisse vor. In diesem Fall ist maßgeblich für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenberechnung für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. Das unter Ziffer 1 genannte Einsetzen der Preise in die fertigen Angebote ist nicht möglich, weil die Angebotsunterlagen noch nicht fertig sind und weitere Leistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr erbracht werden müssen.


Wichtig:

Der Beschluss des BGH zeigt, welch hohe Bedeutung die Kostenberechnung für Ihre eigene Honorarermittlung hat. Denn bei zeitlich gestaffelter Vergabe von Bauleistungen werden die letzten Leistungsverzeichnisse naturgemäß erst kurz vor dem Bauende erstellt. Solange aber nicht alle Leistungsverzeichnisse vorliegen, ist die Kostenberechnung Honorargrundlage, wenn Planungsverträge vorzeitig beendet werden.


Rechnung bei falscher Honorarzone prüfbar

Rechnung ist trotz falscher Honorarzone prüfbar Der BGH hat – zum zweiten – ausgeführt, dass die Angabe einer falschen Honorarzone eine Honorarrechnung des Planers nicht unprüfbar macht. Diese Aussage ist deshalb sehr bedeutend, weil in der Vergangenheit Rechnungen häufig wegen Angabe einer vermeintlich falschen Honorarzone zurückgewiesen wurden.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten