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Wie man bei Terminverzögerungen neu verhandelt und abrechnet

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon
Veröffentlicht am: 17. Feb. 2022
Kategorie:

# 25.02.2022

Auftraggeber für pünktliche Baugenehmigung zuständig. Planungsbüro kann Schadensersatz geltend machen. Wiederholte Grundleistungen berechtigen zu Ausgleichshonorar

Ursache und Wirkung von Terminverzögerungen streng prüfen

Wenn sich ein Bauprojekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Bauherrn verzögert, haben Planer Anspruch auf ein Ausgleichshonorar. Foto: Wolfgang Dirscherl / Pixelio
Wenn sich ein Bauprojekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Bauherrn verzögert, haben Planer Anspruch auf ein Ausgleichshonorar. Foto: Wolfgang Dirscherl / Pixelio

Terminverzögerungen gehören immer mehr zum Tagesgeschäft. Um daraus ohne Effizienz- oder Honorarverluste herauszukommen, ist es wichtig, dass Planende immer streng Ursache und Wirkung der Terminverzögerung prüfen und im Zweifel schnell agieren.

Welche Maßnahmen möglich und sinnvoll sind, um Ansprüche des Bauherrn abzuwehren und sich für unverschuldete Terminverzögerungen auch eine finanzielle Gegenleistung zu sichern, ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.

Im konkreten Fall war ein Unternehmer damit beauftragt, eine Trafostation auf dem Grundstück des Auftraggebers zu errichten und in betriebsbereitem Zustand zu übergeben. Für die Fertigstellung der Trafostation war eine Frist von 18 Wochen vereinbart.


OLG-Urteil: Bauherr für verzögerte Baugenehmigung zuständig

Da die erforderliche Baugenehmigung erst 14 Monate nach Vertragsschluss vorlag, konnte die Trafostation letztlich erst nach ca. 16 Monaten fertiggestellt werden. Der Auftraggeber verlangte Schadenersatz wegen elfmonatigen Terminverzugs. Das OLG Brandenburg hat den Schadenersatzanspruch verneint, weil der Auftraggeber die ihm obliegende Aufgabe, die Baugenehmigung rechtzeitig zu erwirken, nicht termingerecht erfüllt hatte.


OLG-Entscheidung auf Planungsverträge übertragbar

Die Entscheidung ist wegen ihres werkvertraglichen Charakters auf Planungsleistungen und -verträge übertragbar. Auch hier passiert es, dass Auftraggeber die Baugenehmigung nicht rechtzeitig herbeiführen oder die Baubehörde zu lang mit der Bearbeitung braucht.


Planungsbüro kann Schadenersatz von Bauherr fordern

Hat der Auftraggeber die Terminverzögerung zu vertreten, geht nicht nur sein Schadenersatzanspruch gegen den Planenden ins Leere. Der Planende selbst kann seinerseits Schadenersatz vom Bauherrn verlangen, da er in seiner termingerechten Vertragsabwicklung gehindert ist. Dies gilt nicht nur bei verspäteter Baugenehmigung, sondern überall da, wo der Bauherr gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt.


Neuverhandlung von Terminen oft wiederholte Grundleistung

Das Projekt muss in diesem Fall auf eine neue Zeitschiene gesetzt werden und dafür müssen Termine neu verhandelt und vereinbart werden. Das ist aber oft eine wiederholte Grundleistung. Bei umfassenden Detailterminplänen können das auch besondere Leistungen oder Projektsteuerungsleistungen sein.

Ein Bauherr dürfte immer daran interessiert sein, möglichst neue verbindliche (und auch kurzfristige) Termine mit allen betroffenen Planern und ggf. ausführenden Unternehmen zu vereinbaren. Hier kommt es für Planende darauf an, die Verhandlungen zum richtigen Zeitpunkt zu führen.


Ausgleichshonorar für wiederholte Leistungen berechtigt

Im Ergebnis ist bei Terminverzögerungen, an denen Planende keine Schuld tragen, immer darauf zu achten, dass vor Beginn der Terminverhandlungen mit den ausführenden Unternehmen auch das eigene Angebot über die wiederholten Grundleistungen oder besonderen Leistungen auf dem Tisch des Auftraggebers liegt.

Die neue Vereinbarung von Terminen sollte also einhergehen mit einer Vereinbarung über die ausgleichende Vergütung. Dies gilt für jeden, der von der Terminverzögerung betroffen ist, also Planungsbüros, Planungspartner und ausführende Unternehmen.

Alle Beteiligten sollten mit dem Bauherrn verhandeln und ihm dabei klarmachen, dass für zusätzliche oder zu wiederholende Leistungen eine Honorarvereinbarung benötigt bzw. dass ein Nachtrag zum Planungsvertrag eingereicht werden wird.


Fazit: Bauherr bei Verzögerungen zu neuen Terminvereinbarungen verpflichtet

Bei von Planern unverschuldeten Terminverzögerungen ist es Aufgabe des Bauherrn, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, das heißt neue Terminvereinbarungen mit den ausführenden Unternehmen zu treffen. Sind ursprüngliche Termine abgelaufen, müssen neue Terminvereinbarungen her.

Die fachliche Unterstützung können dabei Planungsbüros liefern, denn ohne neue Terminvereinbarungen ist eine professionelle weitere Projektabwicklung nicht denkbar. Um schnelles Einvernehmen herbeizuführen, sollten bei dieser Gelegenheit alle Fragestellungen, wie zum Beispiel der Ausgleich für Verzögerungen und das Honorar bei wiederholten Grundleistungen, gemeinsam verhandelt werden.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)