Zum Hauptinhalt springen

Zusätzliche Leistungen setzen vorherige Einigung über das Honorar voraus

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 3. Aug. 2006
Kategorie:

# 04.08.2006

Auftraggeber verweigerte Beauftragung zusätzlicher Leistungen / Planer durfte Vertrag außerordentlich kündigen

Planer durfte Vertrag außerordentlich kündigen

Das Gericht befand, dass der Planer berechtigt war, dies zu tun. Durch die Weigerung des Auftraggebers, die Honorarvereinbarung zu ratifizieren, hatte dieser das beiderseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Es lag damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vor (Urteil vom 21.12.2004, Az: 18 U 40/03). Das Vertrauen ist dann zerstört, so das KG, wenn der Auftraggeber ernsthafte Zweifel an der Erfüllungs- (= Zahlungsbereitschaft) aufkommen lässt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall für das Gericht bereits erfüllt, obwohl der streitige Betrag nur rund ein Prozent des Gesamtvolumens des Architekten- / Ingenieurvertrags ausmachte.


Konsequenz für die Praxis

Sie können nicht mehr gezwungen werden, ergänzende Leistungen zu erbringen, die noch nicht im schriftlichen Vertrag enthalten sind, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Machen Sie diese Leistungen also vom Abschluss einer fairen Honorarvereinbarung abhängig. Je kleiner das Zusatzhonorar ist, um das es geht, umso eher dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn sich Ihr Auftraggeber quer stellt.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten