Zusätzliche Leistungen setzen vorherige Einigung über das Honorar voraus
# 04.08.2006
Auftraggeber verweigerte Beauftragung zusätzlicher Leistungen / Planer durfte Vertrag außerordentlich kündigen
Planer durfte Vertrag außerordentlich kündigen
Das Gericht befand, dass der Planer berechtigt war, dies zu tun. Durch die Weigerung des Auftraggebers, die Honorarvereinbarung zu ratifizieren, hatte dieser das beiderseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Es lag damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vor (Urteil vom 21.12.2004, Az: 18 U 40/03). Das Vertrauen ist dann zerstört, so das KG, wenn der Auftraggeber ernsthafte Zweifel an der Erfüllungs- (= Zahlungsbereitschaft) aufkommen lässt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall für das Gericht bereits erfüllt, obwohl der streitige Betrag nur rund ein Prozent des Gesamtvolumens des Architekten- / Ingenieurvertrags ausmachte.
Konsequenz für die Praxis
Sie können nicht mehr gezwungen werden, ergänzende Leistungen zu erbringen, die noch nicht im schriftlichen Vertrag enthalten sind, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Machen Sie diese Leistungen also vom Abschluss einer fairen Honorarvereinbarung abhängig. Je kleiner das Zusatzhonorar ist, um das es geht, umso eher dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn sich Ihr Auftraggeber quer stellt.