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§ 35 HOAI bei Ingenieurbauwerken: Umbau oder Instandsetzung

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 2. Okt. 2012
Kategorie:

# 03.10.2012

Das Thema Honorar bei abwassertechnischen Anlagen wird immer bedeutender. Der bauliche Zustand der Anlagen erfordert in den nächsten Jahren hohe Investitionen ins bestehende Netz. Das führt dazu, dass sich bei der Projektabwicklung häufiger die sehr honorarrelevante Frage stellt, ob eine Instandsetzung oder ein Umbau vorliegt. Zwei Beispiele helfen Ihnen, entsprechende Projekte leistungsgerecht abzurechnen.

Das kennzeichnet einen Umbau

Wird ein vorhandenes Kanalnetz durch Veränderung seiner Lage (zum Beispiel Höhenlage) umgebaut, ist honorartechnisch von einem Umbau auszugehen, Foto: Hartmut910 / Pixelio
Wird ein vorhandenes Kanalnetz durch Veränderung seiner Lage (zum Beispiel Höhenlage) umgebaut, ist honorartechnisch von einem Umbau auszugehen, Foto: Hartmut910 / Pixelio

Zunächst ist zu prüfen was einen Umbau von einer Instandsetzung unterscheidet. Nach § 2 Nr. 6 HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Auch wenn es nach Förmelei klingt, es kommt also auf Umgestaltungen und Eingriffe an.

Die Merkmale "Umgestaltung" und "Eingriffe"
Die Umgestaltung darf nicht bloß im Sinne einer gestalterischen Maßnahme verstanden werden. Wäre das so, würde der Umbauzuschlag nur auf Projekte bezogen, die gestalterisch verändert werden. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist die Umgestaltung somit in honorartechnischer Ausrichtung zu verstehen (siehe untenstehendes Beispiel). Eingriffe bedeutet, dass konstruktive Veränderungen vorliegen, also nicht lediglich der bisherige Zustand neu "wiederholt" wird.


Bedingungen für Umbauzuschlag

Wann eine "Umgestaltung" und ein "Eingriff" vorliegt, zeigt folgendes Beispiel aus dem Kanalbau: Wird ein vorhandenes Kanalnetz durch Veränderung seiner Lage (zum Beispiel Höhenlage) umgebaut, ist honorartechnisch von einem Umbau auszugehen. Denn durch die Änderung der Höhenlage ergibt sich eine bauliche Umgestaltung im Sinne der HOAI. Es ändert sich unter anderem das Gefälle. Diese Veränderung ist im Regelfall so wesentlich, dass sich auch hydraulische Eigenschaften des Abwasserkanals verändern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Anschlüsse an die veränderte Kanaltrasse weitere Umgestaltungen und Eingriffe erfolgen.

Damit liegen abwassertechnische Umgestaltungen und Eingriffe vor, die sich wesentlich von einer bloßen Instandsetzung unterscheiden. Von einer Instandsetzung wäre zum Beispiel auszugehen, wenn nur die Rohre ausgewechselt würden und die Verhältnisse sonst unverändert blieben.


Projektbezeichnung ist nicht relevant

Gelegentlich begründen Auftraggeber die Verweigerung des Umbauzuschlags mit der gewählten Projektbezeichnung (zum Beispiel "Instandsetzung der Abwasserkanäle in der xx-Straße"). Solche Begründungen sind natürlich nicht sachgemäß, auch wenn sie im Haushaltsplan einer Gemeinde so enthalten sind. Das Honorar richtet sich nach den tatsächlichen Bedingungen des Projekts.

Das gilt auch für kombinierte Projekte, bei denen im Zuge einer Straßenbaumaßnahme, die als Instandsetzung bezeichnet wird, auch die Abwasserkanäle umgebaut werden. Hier gilt die nach Objekten getrennte Honorarermittlung, gesondert für jedes Objekt, mit jeweils gesonderter Beurteilung, ob eine Instandsetzung oder ein Umbau vorliegt. Ändert sich in dem Zuge zum Beispiel die Lage der Kanaltrasse, liegt ebenfalls ein Umbau vor.


Praxishinweis

Es ist nicht selten, dass die Sachlage zu Projektbeginn nicht ganz eindeutig ist. Hier kann eine Bestandsaufnahme (vor Planungsbeginn) der vorhandenen Alttrassen wertvolle Erkenntnisse liefern, ob mit einer Instandsetzung auszukommen ist oder ob ein Umbau die bessere Lösung darstellt.

Sonderfall VOF-Verfahren
Ist bei VOF-Verfahren vor Beginn der Planung noch nicht erkennbar, ob es sich um eine Instandsetzung oder einen Umbau handelt, kann das grundlegende Auswirkungen auf das Verhandlungsverfahren (2. Stufe des VOF-Verfahrens) haben, bei denen auch Honorare gewertet werden. Spätestens bei Beginn eines VOF-Verfahrens müssen sich die am VOF-Verfahren Beteiligten (Planer und Auslober) darüber im Klaren sein, welche Leistungen (Instandsetzung oder Umbau) sie dem Verfahren zugrunde legen. Denn alle Bieter müssen gleich behandelt werden.

Bleibt diese Frage im Unklaren und führt ein Angebot eines Bewerbers zu rechnerischen Vorteilen, weil er eine Instandsetzung ohne Umbauzuschlag anbietet, die Bewerber dagegen von einem Umbau mit Umbauzuschlag ausgehen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Rüge erfolgreich ist – und das Verfahren wiederholt werden muss. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte vor VOF-Verfahren immer eine Bestandsaufnahme vorgelagert werden.


Fazit

Bei Kanalbaumaßnahmen sollte zunächst der Änderungsumfang im Verhältnis zur ursprünglichen Situation mit Hilfe einer Bestandsaufnahme geprüft werden. Werden hydraulische Eigenschaften oder die Lage der Leitungen verändert, handelt es sich in der Regel um einen Umbau und nicht um eine Instandsetzung.

Ist eine vorherige Festlegung nicht möglich oder ergibt sich im Zuge der Planungsvertiefung, dass eine ursprünglich vorgesehene Instandsetzung in einen Umbau geändert werden muss, ist eine entsprechende Honoraranpassung erforderlich. Das geht auch problemlos nach erfolgreichem Abschluss eines VOF-Verfahrens, soweit es vorher keinen Anlass gab, an der dem VOF-Verfahren einheitlich zugrunde gelegten Prognose zu zweifeln.



QUELLEN UND VERWEISE:

Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (WIA)