Gekündigte Verträge: Fiskus will gesamtes Honorar besteuern
# 05.01.2015
Bezüge für nicht erbrachte Leistungen bisher als steuerfreier Schadenersatz deklarierbar. Finanzamt Lörrach fordert dennoch Umsatzsteuer. Beitrag von Rechtsanwältin für Betroffene hilfreich
Umsatzsteuer trotz vorzeitiger Kündigung

In der Fachzeitschrift Planungsbüro Professionell (PBP 4/2014) wurde vor einiger Zeit darüber informiert, dass das Finanzamt eine neue Einnahmequelle entdeckt hat: die Umsatzsteuer bei vorzeitig gekündigten Planungsverträgen.
Umsatzsteuersonderprüfer vertreten nämlich urplötzlich den Standpunkt, dass Sie auch auf das Honorar für die nicht mehr erbrachten Leistungen Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen. Bisher war die gängige Meinung, dass es sich dabei um nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz handelt.
Finanzamt beharrt auf seiner Meinung
Die Sache, auf die uns ein PBP-Leser aufmerksam gemacht hat, hat sich leider nicht entspannt. Das Finanzamt (hier: Lörrach) beharrt auf seiner Meinung, dass auch auf das Honorar für die nicht mehr erbrachten Leistungen Umsatzsteuer abzuführen ist. Es hat alle Gegenargumente und Stellungnahmen an sich abprallen lassen. Der PBP-Leser wird also beim Finanzgericht klagen müssen, wenn er die Steuer (und zusätzliche Zinsen) nicht zahlen will. Ob er dies tatsächlich tut, ist offen.
Praxishinweis
Falls Ihnen Ähnliches widerfahren sollte, hilft Ihnen ein gutachtenähnlicher Beitrag von Rechtsanwältin Kornelia Reinke aus Bonn. Er belegt eindrucksvoll, warum auf das Honorar für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben werden darf. Sie finden den Beitrag unter Quellen und Verweise.

Beitrag zur Umsatzsteuerpflicht bei Planerverträgen
Planungsbüro professionell (PBP)
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