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HOAI 2013: Leistungsabnahme weiterhin umgehbar

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 8. Aug. 2013
Kategorie:

# 16.08.2013

Mehraufwand durch Neuerung verzögert Schlussrechnung. Abnahmepflicht kann durch schriftliche Vereinbarung umgangen werden. Aufforderung und Nachfristsetzung als Alternative zu Verzicht möglich

Regelabweichung empfehlenswert

Wer als Bauingenieur weiter auf die Abnahme seiner Leistungen verzichten möchte, muss dies vorher schriftlich vereinbaren. Foto: Petra Bork  / Pixelio
Wer als Bauingenieur weiter auf die Abnahme seiner Leistungen verzichten möchte, muss dies vorher schriftlich vereinbaren. Foto: Petra Bork / Pixelio

Verbunden mit der Einführung der HOAI 2013 - geltend für alle ab dem 17. Juli 2013 geschlossenen Planungsverträge – ist auch die neue Regelung zur Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen in § 15 HOAI. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Regelung durch schriftliche Vereinbarung abzuweichen, was durchaus zu empfehlen ist.

Grundsätzliches zur Abnahme
Als Architekt oder Ingenieur schulden Sie für Planungs- und Überwachungsleistungen einen Erfolg (= Werkvertrag). Nach BGB gehört eine Abnahme zu einer werkvertraglichen Leistung und wäre daher rein rechtlich kein Neuland.

Da die Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen als im Wesentlichen geistige Werke aber sehr zeitaufwendig und komplex werden kann, wurde im Tagesgeschäft darauf regelmäßig verzichtet.

Durch die Neuregelung in der HOAI 2013 wird sich das wahrscheinlich ändern. Die HOAI 2013 enthält nämlich folgende Regelung:

§ 15 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.


Verzögerungen bei Honorarauszahlung vermeiden

Um Verzögerungen bei der Auszahlung der Honorarschlussrechnung zu vermeiden, gibt es zwei Alternativen:

  1. Sie verzichten auf eine förmliche Abnahme und lassen alles so wie in der HOAI 2009. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Diese kann wie folgt aussehen:

    § ... Zahlungen

    (1) Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 HOAI, dass das Honorar fällig wird, wenn die Leistungen erbracht sind und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht wird. Abschlagszahlungen werden in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte Leistungen geleistet.


  2. Sie bemühen sich, eine schnelle Abnahme herbeizuführen. Fordern Sie Ihren Auftraggeber also auf, Ihre (fertiggestellte) Leistung abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, setzen Sie ihm eine Nachfrist. Lässt der Auftraggeber auch diese Frist verstreichen, gilt Ihre Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme – § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) und die Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarschlusszahlung tritt ein.



QUELLEN UND VERWEISE:

Planungsbüro professionell (PBP)