Zum Hauptinhalt springen

HOAI 2013: Wichtige Einzelheiten im Überblick

Verfasst von: Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode/Harz
Veröffentlicht am: 16. Juli 2013
Kategorie:

# 26.07.2013

Viele Neuregelungen zu Einzelthemen. Honorarzahlung ohne Sondervereinbarung erst nach Abnahme fällig. Veränderungen auch bei Ingenieurbauwerken und Bauphysik

Honorarzonen: neue Objektlisten beachten

Die Eingruppierung in Honorarzonen ist teilweise durch Veränderungen bei den Objektlisten beeinflusst worden. Der Verordnungsgeber hat in den Anlagen 10 bis 15 zur HOAI Objektlisten aktualisiert und teilweise auch neue Objekte eingeführt. Weitreichende Veränderungen wurden bei den Gebäuden und Freianlagen vorgenommen. Die Objektlisten Innenräume wurden vollkommen neu bearbeitet. Gleiches gilt für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Hier wurden die Objektlisten darüber hinaus nach Objektarten gegliedert. Die Objektlisten für die Technische Ausrüstung wurden grundlegend neu bearbeitet. Die bisherigen waren veraltet.

WICHTIG: Die neuen Objektlisten für Gebäude, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen haben durchaus weitere Vorzüge. Sie lassen nämlich bessere Rückschlüsse auf die Objektgliederung als Honorarabrechnungseinheit zu, wenn zum Beispiel mehrere Objekte im Rahmen eines Planungsvertrags zu bearbeiten, aber getrennt abzurechnen sind (eigenständige Kostenermittlungen je Objekt).


Anrechenbare Kosten der Tragwerksplanung

Auch in punkto Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung gibt es über einiges Neues zu berichten.

  • Gebäude mit hohem Anteil an Gründungskosten

    Weggefallen ist die bisherige "Kann-Regelung" zu den anrechenbaren Kosten bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen, die eine gewerkeorientierte Kostenermittlung vorsah. An ihre Stelle ist eine grundlegend neue Regelung getreten. Sie sieht vor, dass in diesem Fall ein Ansatz von 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Ausrüstung (Technische Anlagen) vereinbart werden (§ 50 Abs. 2 HOAI).

  • Statische Nachweise nicht zum Tragwerk gehörender Konstruktionen

    Die statischen Nachweise von Konstruktionen, die nicht zum Tragwerk des Objekts gehören, sind nun ausdrücklich als Besondere Leistung geregelt. Das war zwar in der Vergangenheit auch schon so, wurde jedoch oft nicht praktiziert. Mit der Aufnahme in den Verordnungstext dürfte sich das nun ändern. Betroffen sind zum Beispiel Fassadenstatiken oder Nachweise für Geländer in Versammlungsstätten.

  • Tragwerksplanung bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung

    Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 HOAI anzuwenden (Unterschreitung der Mindestsätze). Diese Mindestsatzunterschreitungsmöglichkeit ist in § 52 Abs. 5 HOAI geregelt.


Veränderungen bei der technischen Ausrüstung / Neues bei Ingenieurbauwerken

Die Regelungen zur zusammengefassten bzw. getrennten Abrechnung von Anlagen sind neu aufgestellt und in § 54 HOAI abgebildet. Ist die Prüfung und Anerkennung von Montage- und Werkstattplänen (neue Grundleistung) aus dem Auftrag herausgenommen, wird das Honorar der Leistungsphase 5 um 4 Prozent reduziert. Diese Regelung ist im Kontext mit einer "Oder-Regelung" bei den Schlitz- und Durchbruchplänen zu sehen.

Bei der Honorarermittlung von Ingenieurbauwerken gibt es zwei erwähnenswerte Neuerungen.

  • Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung

    Die nachfolgende Regelung in § 44 Abs. 7 HOAI deutet auf mögliche Abweichungen von den HOAI-Regelungen hin:

    "Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden."

    Dieser § 7 Abs. 3 HOAI regelt, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Das kann zum Beispiel bei Lärmschutzwällen, Transportleitungen, Abwasserleitungen, Uferwänden oder Uferbefestigungen mit großer Längenausdehnung passieren.

  • Prozent-Sätze bei Leistungsphasen 4 und 5

    Ist bei der Planung von Ingenieurbauwerken ein eigenes Planfeststellungsverfahren erforderlich, entsteht im Regelfall mehr Aufwand in der Leistungsphase 4. Die Vertragsparteien können für die Leistungsphase 4, die normalerweise mit 5 Prozent bewertet ist, nun schriftlich vereinbaren, dass in diesem Fall die Leistungsphase 4 mit bis zu 8 Prozent bewertet wird. Bei der Leistungsphase 5 ist eine Anhebung des Prozent-Satzes auf bis zu 35 Prozent möglich, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.


    Abrechnungsregeln bei Verkehrsanlagen

    In § 46 Abs. 5 Nr. 2 HOAI wurde folgende Regelung neu aufgenommen:

    "Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden."

    Damit wird der Anwendungsbereich der HOAI reduziert. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Neuregelung besagt, dass die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Flug- und Schienenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner diese plant oder deren Ausführung überwacht. Diese Kosten sind bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen und nicht bei den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung (§ 46 Abs. 2 HOAI).

    Unter "Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs" fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen (soweit nicht eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2). Zur Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs zählen zum Beispiel Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen (für Zugbetrieb) und Weichenheizungsanlagen.

    Leistungsbilder Vermessung und Bauphysik
    Für die Vermessungsleistungen wurden grundlegend neue Honorartafeln in die Anlage zur HOAI eingestellt. Die Bewertung der Leistungsbilder wurde ebenfalls neu ausgestaltet. Zur Bauphysik wurde ein komplett neues Leistungsbild aufgestellt. Die Bauphysik ist zwar "nur" in den Beratungsleistungen enthalten und damit preisrechtlich nicht verbindlich geregelt. Das neue Leistungsbild macht aber deutlich, dass die Fachleistungen der Bauphysik bereits ab Leistungsphase 1 erforderlich sind, um ein zeitgemäßes ganzheitliches Planen und Bauen zu ermöglichen.



    QUELLEN UND VERWEISE:

    HOAI 2013: Tragwerk klar definiert
    Planungsbüro professionell (PBP)