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Ingenieurkammer muss Mitglieder ohne Bachelor zulassen

Verfasst von: Fabian Hesse
Veröffentlicht am: 23. März 2018
Kategorie:

# 04.04.2018

Klage vor Oberverwaltungsgericht erwirkt Grundsatzentscheidung zu Ingenieurtitel. Berufserfahrung und Masterabschluss für Mitgliedschaft ausreichend. Musteringenieurgesetz mit Festlegung von Ausbildungsstandards steht weiter aus

Ingenieur als Berufsbezeichnung weiter umstritten

Wer Mitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden möchte, braucht dafür derzeit nicht unbedingt einen Bachelorabschluss. Foto: Tim Reckmann / Pixelio
Wer Mitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden möchte, braucht dafür derzeit nicht unbedingt einen Bachelorabschluss. Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Wer darf sich Ingenieur nennen und wer nicht? Diese Frage liegt unter anderem jedem Antrag auf eine Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer zugrunde. Die Ingenieurkammer-Bau in Nordrhein-Westfalen muss sich nun diesbezüglich einer Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster beugen.

Am 05. März 2018 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass auch Absolventen, die zwar einen Masterstudiengang, aber keinen vorausgehenden Bachelorstudiengang abgeschlossen haben, in Nordrhein-Westfalen das Recht haben können, die geschützte Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.


Ingenieurkammer verweigerte Aufnahme von Masterabsolvent

Geklagt hatte ein langjährig Beschäftigter eines Bauunternehmens. Er war ohne vorherigen Bachelorabschluss zu einem weiterbildenden technischen Masterstudiengang an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden.


Ingenieurgesetz gibt Studiumsverlauf nicht ausdrücklich vor

Das Verwaltungsgericht Münster stimmte der Ingenieurkammer-Bau NRW in erster Instanz zu und wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster verpflichtete die Kammer nun hingegen, den Kläger als Ingenieur in ihr Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.


Gelockerte Vorgaben für Ingenieurstudium nach EU-Richtlinie

Die letztgenannte Regelung kam einst durch die Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 zustande. Der Gesetzgeber wollte einer Benachteiligung inländischer Studienbewerber gegenüber EU-Ausländern entgegen wirken. Deutschen Absolventen ist somit die Möglichkeit gegeben, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten.


Musteringenieurgesetz lässt auf sich warten

Die aktuelle Entwicklung auf Bundesebene könnte dieser Forderung nachkommen. Um bundesweit vergleichbare Regelungen, vor allem vor dem Hintergrund einer "sensiblen Bewertung von im Ausland erworbenen Bildungsqualifikationen", zu erhalten, stimmen sich die Bundesländer in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe seit 2015 über ein neues Musteringenieurgesetz ab. Den Vorsitz der Kommission führt Nordrhein-Westfalen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Ingenieurtitel: Kammer warnt vor nachlassendem Verbraucherschutz