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Stundenabrechnung muss eindeutig sein

Verfasst von: Peter Kalte
Veröffentlicht am: 22. Aug. 2013
Kategorie:

# 26.08.2013

Beweislast liegt beim Unternehmer. Klare Zuordnung der Einzelarbeiten zu nummerierten Berichten notwendig. Bezug auf Leistungsphasen genügt nicht

Arbeit beschreiben und zuordnen

Darüber hinaus muss der Auftragnehmer "stichwortartig" die Arbeit beschreiben und den getätigten Arbeiten, also z.B. den Zeichnungen, Berechnungen oder Berichten, zuordnen:

"Erforderlich ist, dass die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügen muss, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden … . Aus der tabellarischen Aufstellung ergibt sich, an welchem Datum welche Art von Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt hat. Soweit eine Zeichnung bearbeitet worden ist, wird diese mit einer vergebenen Nummer näher bezeichnet."

Deutlich wird, dass die Arbeiten klar zu benennen sind, also z.B. mit Zeichnungs-, Berechnungs- oder Berichtsnummer. Nur der Bezug auf z.B. die Leistungsphasen der HOAI, wird somit nicht genügen.


Die GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.

ist eine Beratungs-, Schlichtungs- und Schiedsstelle, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer eine neutrale Beratung, eine Schlichtung oder ein Schiedsgutachten in Honorar- und Vergaberechtsfragen erhalten. Damit die GHV die hohen Anforderungen an Objektivität und Neutralität ihrer Tätigkeit erfüllen kann, ist sie als gemeinnütziger Verein konzipiert und anerkannt.