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Systematik bei Aufmaß und Abrechnung

Verfasst von: Joachim Lorenz, Architekt Dipl.-Ing.
Veröffentlicht am: 28. Jan. 2008
Kategorie:

# 28.01.2008

Aufmaß und Abrechnung als Grundlage für Vergütungsanspruch. Auftragnehmer und Auftraggeber zu Sorgfalt verpflichtet. Aufmaßregelungen aus VOB/C dienen Prüfbarkeit und Übersicht

Gemeinsames Aufmaß für Auftragnehmer und Auftraggeber verbindlich

Bei der Erstellung von Aufmaß und Abrechnung einer Baumaßnahme ist besondere Sorgfalt vonnöten. Foto: TRgreizer  / pixelio
Bei der Erstellung von Aufmaß und Abrechnung einer Baumaßnahme ist besondere Sorgfalt vonnöten. Foto: TRgreizer / pixelio

Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kommen dem Aufmaß (d.h. der Ermittlung des Umfangs der Bauleistungen) und der Abrechnung eine zentrale Bedeutung zu, da hierbei der Vergütungsanspruch des ausführenden Unternehmens festgelegt wird.

Mit einem gemeinsamen Aufmaß, an dem Auftragnehmer und Auftraggeber teilnehmen, lassen sich Unstimmigkeiten und eventuelle Streitigkeiten vermeiden, da das Ergebnis für beide Seiten verbindlich ist. Die vereinbarten Abrechnungsbestimmungen sind zu beachten. Bei einem Pauschalvertrag ist ein Aufmaß nicht erforderlich, da der vereinbarte Preis unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang ist.

Die Aufmaße sind in doppelter Ausfertigung in die entsprechenden Blätter einzutragen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Im Schreibwarenbedarf oder im Buchhandel sind entsprechende Vordrucke erhältlich. Die unterzeichneten Aufmaßblätter sind als Urkunde zu betrachten.


Positionsbezeichnung: Anpassung an Leistungsverzeichnis schafft Übersicht

Die Positionen (Ordnungszahlen) auf den Aufmaßblättern sollten denen im Leistungsverzeichnis entsprechen, um eine eindeutige und schnelle Zuordnung zu ermöglichen.

Es ist immer wieder unbefriedigend, wenn zehn verschiedene Aufmaßblätter - womöglich noch zu unterschiedlichen Leistungen - immer mit der Nr. 1 anfangen. Eine durchgehende Systematik, angefangen vom Leistungsverzeichnis über das Aufmaß bis hin zur Abrechnung, trägt erheblich zur Übersichtlichkeit bei.


Tatsächliche Leistung mit Aufmaß vergleichen und dokumentieren

Die Aufmaßblätter können für die manuelle Berechnung verwendet werden. Die Daten lassen sich auch in entsprechende DV-Programme übernehmen, mit denen die Abrechnung deutlich vereinfacht wird.

Sinnvoll ist es auch, den Umfang der geleisteten Arbeit parallel zum Bauablauf in regelmäßigen Abständen anhand der Pläne festzustellen. Bei Abschlagsrechungen lässt sich so in Form eines "steigenden Aufmaßes" die tatsächliche Leistung nachweisen.

Damit ergibt sich eine ständige Kontrolle der gelieferten und verbrauchten Massen im Vergleich zum Auftrag. Mögliche Fehltrends lassen sich zeitig erkennen und Gegenmaßnahmen können rechtzeitig ergriffen werden. Darüber hinaus sind bei Abschluss der Baumaßnahme keine zeitaufwendigen Recherchen und Rechenmaßnahmen mehr erforderlich, da bereits ein Großteil der benötigten Daten für die Abrechnung schon vorliegt.


Auftragnehmer muss bei Aufmaß anwesend sein

Es ist nicht zulässig, eine Klausel zu vereinbaren, mit der der Auftraggeber das Recht bekommt, ein Aufmaß ohne Anwesenheit des Auftragnehmers zu erstellen und dem Auftragnehmer die Kosten hierfür anzulasten. [1]

Wird zwischen den Vertragsparteien vor Ausführungsbeginn bestimmt, dass die tatsächlich erbrachte Leistung mit einem gemeinsamen Aufmaß festgestellt wird, dient dieses Aufmaß auch der endgültigen Abrechnung. Spätere Einwendungen gegen den Umfang der erbrachten Leistungen sind damit unwirksam.

Weigert sich der Auftraggeber, trotz Aufforderung am Aufmaß teilzunehmen, führt dies grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Auftragnehmers. [2]


Inhalt der Aufmaßblätter klar festgelegt

Für die Mengenermittlung im Rahmen eines Aufmaßes empfiehlt sich ein einheitliches Musterformular. Abb.: Joachim Lorenz
Für die Mengenermittlung im Rahmen eines Aufmaßes empfiehlt sich ein einheitliches Musterformular. Abb.: Joachim Lorenz

In den Aufmaßblättern werden folgende bauvertraglichen Inhalte und Ergebnisse des Aufmaßes dokumentiert:

  • der Gegenstand des Bauvertrags
  • die Bezeichnung der aufgenommenen Leistungen mit den dazugehörenden Positionen (Ordnungszahlen)
  • notwendige Angaben, mit denen sich erkennen lässt, an welcher Stelle oder an welchem Ort gemessen worden ist
  • die durch das Aufmaß ermittelten Daten (z.B. Längen, Breiten, Flächen, Anzahl, Mengen)
  • die zu den ermittelten Daten gehörenden Abrechnungseinheiten (z.B. m, m², m³, cm, kg, Anzahl, t)
  • Skizzen
  • Datum des Aufmaßes mit Uhrzeit
  • Unterschrift der Teilnehmer mit Bestätigung der Richtigkeit des Aufmaßes


Leistungsnachweis des Auftragnehmers durch Abrechnung

Die Abrechnung ist eine abschließende Zusammenstellung der vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten, mit der die ihm zustehende Vergütung festgestellt wird. Die Abrechnung ist Sache des Auftragnehmers, wobei der Auftraggeber aber mitzuwirken hat (z.B. durch die Teilnahme am Aufmaß), wenn eine Abrechnung anhand der Pläne nicht möglich ist.

Für die Abrechnung der Leistungen sind verschiedene Unterlagen notwendig

  • Zeichnungen
  • Aufmaßblätter und andere Aufmaßbelege, z.B. Datenträger
  • Mengenberechnungen
  • Rechnungen
Für eine rasche Abrechnung der Leistungen sind in § 14 VOB/B Fristen für die Einreichung der Schlussrechnung enthalten. Danach ist bei einer vertraglichen Ausführung der Leistungen von nicht mehr als drei Monaten die Schlussrechnung spätestens innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach der Fertigstellung einzureichen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich diese Frist für jeweils drei weitere Monate Ausführungsfrist um je sechs Werktage.

Wichtig ist die Abrechnung auch für den Auftraggeber, da er sie für seine Kostenkontrolle benötigt. Im Rahmen der Abrechnung hat der Auftragnehmer seine Leistung nachzuweisen. Der Auftraggeber prüft dagegen, ob die entsprechenden Nachweise richtig sind.


Abrechnung: Übersicht und Prüfbarkeit geboten

Der Auftraggeber ermittelt nur in Ausnahmefällen die Leistung, z.B. wenn der Auftragnehmer keine oder keine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist eingeräumt hat. Bei der elektronischen Abrechnung führt der Auftraggeber eine eigene Abrechnung unabhängig von der Mengenberechnung des Auftragnehmers durch.

Grundsätzlich muss die vom Auftragnehmer vorgelegte Abrechnung prüfbar sein. Hierzu gehört neben der Vollständigkeit auch die Übersichtlichkeit, an die bestimmte Anforderungen gestellt werden. Die Abrechnung folgt dem Leistungsverzeichnis in:

  • der Positionsnummer (Ordnungszahl)
  • der Reihenfolge
  • den Mengeneinheiten
  • dem Leistungstext
In der Regel werden die Gesamtkosten einer Teilleistung für die unter einem Titel zusammengefassten Positionen in einer Zwischensumme des Titels zusammengefasst. Die Zwischensummen der einzelnen Titel werden dann am Ende der Rechnung zusammengestellt:

Menge x Einheitspreis = Gesamtpreis für die Position
Summe aller Positionen = Gesamt-Vergütung

Die Mehrwertsteuer ist am Ende der Rechnung gesondert auszuweisen.


Rechnungsprüfung: Rechnerische und sachliche Richtigkeit entscheidend

Die vom Auftragnehmer vorgelegte Mengenermittlung ist vom Auftraggeber sorgfältig zu prüfen. Dabei ist nicht nur die rechnerische Richtigkeit festzustellen, sondern auch die sachliche Richtigkeit. Der Auftraggeber hat auch die Rechenansätze zu kontrollieren.

Ist die Prüfbarkeit der Rechnung nicht gegeben, hat der Auftraggeber sie unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Dabei hat er den Auftragnehmer darüber zu informieren, welche Abrechungsformalitäten er nicht beachtet hat.


VOB/C gibt Aufmaßregelungen vor

Wie die Abrechnung vorzunehmen ist, d.h. wie im einzelnen zu messen ist, ist den Regelungen der VOB/C zu entnehmen. Dort sind für die unterschiedlichen Leistungen entsprechende Aufmaßregelungen enthalten, mit denen der Aufwand reduziert und das Aufmaß vereinfacht wird.

Üblicherweise werden zwei Kommastellen angegeben. Bei Einheitspreisen, die stark vom Gewicht abhängig sind, werden drei Kommastellen angegeben, z.B. bei Betonstahl.


Fazit: Aufmaß und Abrechnung als grundlegende Baudokumente unverzichtbar

Ein sorgfältiges Aufmaß dient sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer als wertvolle Grundlage für eine erfolgreiche Baumaßnahme.

Für den Auftragnehmer ergibt sich der Vergütungsanspruch aus dem Aufmaß, welches zugleich als sein Leistungsnachweis dient. Der Auftraggeber erhält mit dem Aufmaß und der Abrechnung die umfassende Möglichkeit der Kostenkontrolle.

[1] Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rdnr. 1165
[2] Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rdnr. 1166