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Kommentar zur DIN 4123 - Teil 3/3

Verfasst von: Dipl. Geologe Gero Kühn
Veröffentlicht am: 27. März 2002
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Durch die DIN 4123 werden bei allen Erdarbeiten in der Nähe von bestehenden Gebäuden enge und scharfe Grenzen gezogen. Im folgenden wird versucht, die wesentlichen Punkte kurz gefaßt darzustellen und die Folgerungen für die Betroffenen aufzuzeigen. Teil 3 beschäftigt sich mit der Beweissicherung und den Kosten der DIN 4123.


8.5 Beweissicherung

Die Beweissicherung wird unter 6.3 Anmerkung empfohlen und zwar in Verbindung mit Höhen und Verschiebemeßpunkten: Unter 7.5 bleibt es für die Ausschachtung bei dieser Empfehlung. Dann unter 8.6 werden die Höhenbolzen gefordert, die in ausreichendem Maße während der Bauzeit zu beobachten und dokumentieren sind.
Während einer Baumaßnahme mit Erdarbeiten ist die Beweissicherung im Falle von Schäden nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet. Foto: Uli Carthäuser / Pixelio
Während einer Baumaßnahme mit Erdarbeiten ist die Beweissicherung im Falle von Schäden nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet. Foto: Uli Carthäuser / Pixelio
Darüber hinaus sind bereits vorhandene und entstehende Risse mit Gipsmarken zu kontrollieren, so daß notwendige Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Noch weiter geht es unter 9.9, wo für Unterfangungen Beobachtungen auch für andere betroffene Gebäude, z.B. gegen die abgestützt wird, gefordert wird. Darüber hinaus werden Verschiebungsmessungen empfohlen.
Heute besteht die Beweissicherung aus einer reinen Dokumentation der benachbarten Gebäude. Das reicht jetzt nicht mehr. Vielmehr muß das Ergebnis der Beweissicherung ausgewertet, sowie die zulässigen Bewegungen ermittelt werden. Dementsprechend sind die notwendigen Beobachtungspunkte festzulegen, die Gipsmarken, Rißmonitore usw. zu veranlassen und die Einhaltung der zulässigen Bewegungen zu kontrollieren.
Diese Zusammenstellung macht klar, daß die Beweissicherung vom Tragwerksplaner und Bodengutachter durchzuarbeiten ist und in Zusammenhang mit den bautechnischen Unterlagen ein Beobachtungskonzept aufzustellen ist. Da dieses neue Konzept auch immer den Nachbarn mit betrifft, darf es nicht Sache des Baufirma sein, diese Arbeiten durchzuführen. Es muß viel mehr eine unabhängige Ingenieurarbeit sein.

8.6 Spezialtiefbauer

Die Spezialtiefbauer werden unter Abschnitt 1 im letzten Absatz erwähnt. Ihr Arbeiten werden in der Norm nicht behandelt. Es wird jedoch darauf verwiesen, daß die Anforderungen für sie auch gelten. So müssen z.B. die Ausschachtungsgrenzen eingehalten werden müssen. Der Verbau, kann sicher meist entfallen, aber die Standsicherheitsnachweise sind selbstverständlich notwendig. Vor allem wird sich auch der Spezialtiefbau den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit führen müssen. Darüber hinaus wäre es nur logisch, wenn er in Bezug auf Beweissicherung und Bewegungskontrolle den gleichen Anforderungen unterliegt, wie sie jetzt für die Unterfangung gelten.

8.7 Der Nachbar

Im Abschnitt 1 wird angegeben, daß das Arbeiten nach DIN 4123 die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit des Nachbargebäudes gewährleisten, wobei Haarrisse und Setzungen bis 5 mm unvermeidlich sind. Fraglich bleibt, ob der Nachbar diese Setzungen/Risse akzeptieren muß. Hier bleibt § 909 BGB zu beachten, der eine Vertiefung des Nachbargrundstückes untersagt, durch die der Boden seine erforderliche Stütze verliert, ohne daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Die Rechtsprechung legt (§ 909 BGB) zugunsten des Nachbarn sehr streng aus. Wenn allerdings alle Nachweise, die die neue Norm fordert, erbracht sind und die Standsicherheit nachgewiesen ist, so ist für eine "änderweitige Befestigung" gesorgt. Dem Nachbar wäre damit aufgegeben die Unterfangung zu gestatten. Ob das allerdings die Rechtsprechung auch so sieht, muß sich erst noch erweisen. Unabhängig hiervon gilt, daß auch weiterhin jeder Schaden der in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Abgrabung entsteht, vom Bauherrn zu tragen ist, § 906 BGB.
Unter 6.5 sind die Sicherungsmaßnahmen am bestehenden Gebäudeaufgezählt. Hier sind Dinge aufgeführt, z.B. Ausmauerungen oder Zangen, bei denen man eine Akzeptanz durch den Betroffenen nicht voraussetzen kann. Häufig wird es schon ein Problem sein, am Nachbargebäude die notwendigen Untersuchungen durchführen zu dürfen, um bei fehlenden oder mangelhaften Plänen die bautechnischen Unterlagen zusammen stellen zu können. Besonders problematisch erscheint mir auch die Rückverankerung unter dem Nachbargebäude, die bei höheren Unterfangungen sicher unter Einfluß der neuen Norm häufiger notwendig werden dürfte. Dem Bauherrn wäre zu empfehlen bei Problemen einen baurechtlich versierten Anwalt frühzeitig hinzuziehen.
In Abschnitt 8.2 der, Norm wird empfohlen, zu Lasten des Nachbargrundstückes im Grundbuch eine Entsagung vornehmen zu lassen, wenn der Neubau höher gegründet wird als der Altbau. Das bedeutet, daß der Altbau den Neubau abstützt. Jedem Objektplaner kann nur empfohlen werden diese Anmerkung zu beherzigen und den Bauherrn schriftlich eine entsprechende Empfehlung zu erteilen. Grundsätzlich ist die neue DIN 4123 für den Nachbarn positiv zu bewerten.
Sollten sich die verschärften Bedingungen durchsetzen, werden die Risiken für den Altbestand erheblich eingeschränkt. Der Nachbar sollte grundsätzlich fordern, daß für den Neubau alle Unterlagen, Standsicherheitsnachweise, Setzungsmessungen usw. vorgelegt werden und durch einen unabhängigen Ingenieur geprüft und überwacht werden. Dann hätte er eine große Sicherheit, da der unabhängige Ingenieur und der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer für die Ordnungsmäßigkeit der Kontrolle einzustehen hätten.

9. Kosten

Werden alle Vorschriften der neuen Norm beachtet und nicht wie bei der alten häufig übergangen, so wird die alte händische Unterfangung sicher teurer werden. Mit dem Verbau, den man heute selten sieht, der Verfestigung, die praktisch bisher nicht erfolgt, usw. kann sich durchaus ein Preis ergeben, der dann eher bei. 1.000 DM/m2 liegen wird. Wir hätten hier also eine Größenordnung, die auch bei den Spezialverfahren eingehalten werden kann.
Die Unterfangung nach DIN 4123 wird also in Zukunft nur noch bei kleineren Maßnahmen und bei beengten Verhältnissen eingesetzt werden. Kommt es zu Schäden, weil aus Kostengründungen die DIN 4123 nicht beachtet wurde, und stellen die Haftpflichtversicherer dieses Verhalten fest, so werden sie sich auf den Standpunkt stellen, hier seien Baukosten eingespart worden. In diesem Umfang ist dann der Versicherer nicht eintrittspflichtig.
Sowohl bei der händischen Unterfangung als auch bei den Verfahren des Spezialtiefbaues fallen durch die jetzt zwingend vorgeschriebenen Nachweise und Kontrollen in erheblichen Umfang zusätzlich Arbeiten an, bei denen vorhandene Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs.30 HOAI mit bearbeitet wird. Der Umfang der Anrechenbarkeit bei den anrechenbaren Kosten muß mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Dies gilt für den Objektplaner ebenso wie für den Tragwerksplaner.
Alternativ oder ergänzend wäre der Ansatz von Zeithonoraren nach § 57 HOAI möglich. Ebenso wie bei der Baugrube sollte in der nächsten HOAI-Novelle eine Teilanpassung bezüglich dieser zusätzliche Leistungen erfolgen. Vielleicht kann man an dieser Stelle den Katalog der Besonderen Leistungen erweitern.
Dumm dran ist zukünftig der Planer der umfassend beauftragt ist ohne Berücksichtigung des Planungsaufwandes der Unterfangung und dann feststellen wird, daß er diese Leistungen in der Regel nicht separat abrechnen darf, sie aber erbringen muß. Grundsätzlich können allerdings Besondere Leistungen auch noch später vereinbart werden. Besser ist es jedoch schon vorher den Bedarfsfall anzusprechen.

10. Schlußwort

Mit der neuen DIN 4123 ist es gelungen, die meisten Probleme bei Ausschachtung, Gründung und Unterfangung in kompetenter Form zu erfassen und darzustellen. Durch eine im 2. Teil klare Gliederung werden die Anforderungen an Planung, Ausführung und Kontrolle von Ausschachtung über Gründung zur Unterfangung sukzessive und nachvollziehbar gesteigert. Dadurch, daß die an sich vorgeschriebenen Voraussetzungen durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen und/oder zusätzliche Standsicherheitsnachweise ausgeglichen werden können bleibt sie für den Einzelfall erstaunlich offen.
Kann die Norm in der Bauwirtschaft durchgesetzt werden, so, werden die Schadensfälle sicher rapide zurück gehen. Die Kosten allerdings werden in Zukunft größer sein. Kalkulierbar für den Unternehmer sind sie nur, wenn er auf einer ausführlichen Ausschreibung besteht. Wer ein Stück Unterfangung z.B. im Rahmen eines GU-Vertrages anbietet, trägt ein hohes Risiko.

QUELLEN UND VERWEISE:

Kommentar zur DIN 4123 - Teil 1/3
Kommentar zur DIN 4123 - Teil 2/3
Kühn Geoconsulting GmbH, Bonn