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Brandschutz im Holzbau - Grundsätze

Verfasst von: Prof. Dr. Stefan Winter, Dipl. Ing. Peter Löwe
Veröffentlicht am: 7. März 2002
Kategorie:

# 11.03.2002

Mit der folgenden Beitragsreihe Brandschutz im Holzbau sollen dem Planer in der Phase des Vorentwurfes Argumentationshilfen für Gespräche mit den Bauherren, der Bauaufsicht, den zuständigen Feuerwehrdienststellen und den Versicherungen an die Hand gegeben werden. Realisierte Bauobjekte mit unterschiedlichen Brandschutzanforderungen sollen Lösungsansätze zeigen.

Einleitung

Die sich zur Zeit in Novellierung befindende Musterbauordnung (MBO) und daran anschließend die Landesbauordnungen (LBO´s) eröffnen neue Möglichkeiten für das mehrgeschossige Bauen in Holz. Unterstützt wird dies durch die positiven Erkenntnisse des abgeschlossenen Forschungsvorhabens "Theoretische und experimentelle Grundlagenuntersuchungen zum Brandschutz bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (1) in Holzbauweise" [1].

Aber nicht nur das mehrgeschossige Bauen in Holz stellt besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Auch verschiedene andere Konstruktionen oder Nutzungen, die nicht alleine nach der LBO´s zu beurteilen sind, angefangen von der "einfachen" Fassade über das "alltägliche" Reihenhaus mit Aufstockung bis hin zum Industriebau bedingen z.T. nicht unerhebliche Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz.

Mit der vorliegenden Folge des holzbau handbuch sollen dem Planer in der Phase des Vorentwurfes Argumentationshilfen für Gespräche mit den Bauherren, der Bauaufsicht, den zuständigen Feuerwehrdienststellen und den Versicherungen an die Hand gegeben werden. Anhand von verschiedenen realisierten Bauobjekten mit unterschiedlichen Brandschutzanforderungen sollen Lösungsansätze gezeigt werden.


Grundsätzlich fordert § 3 MBO:

Tab. 1.1 - Gebräuchliche Vorschriften mit brandschutztechnischer Bedeutung
Tab. 1.1 - Gebräuchliche Vorschriften mit brandschutztechnischer Bedeutung

"Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."

Diese Anforderung wird in Bezug auf den Brandschutz in § 17 MBO spezifiziert:
"Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."...

In § 17 MBO werden damit die grundlegenden Schutzzeile sowie die wesentlichen Möglichkeiten zum Erreichen der Ziele genannt.

Nur für den vorbeugenden, baulichen Brandschutz werden in der LBO´s zusätzlich konkrete Vorgaben zum Erreichen der Schutzziele aufgestellt.

Im Vergleich dazu werden für den Schallschutz oder den Wärmeschutz nur Schutzziele vorgegeben. Lösungsmöglichkeiten sind in anderen Regelwerken oder Verordnungen zu finden, z. B. Schallschutz DIN 4109 oder Wärmeschutz – EnEV.



QUELLEN UND VERWEISE:

DGfH Innovations- und Service GmbH
Arbeitsgemeinschaft Holz e.V.