Zum Hauptinhalt springen

Mängelrüge nach Hausbau sorgsam gestalten

Verfasst von: Fabian Hesse
Veröffentlicht am: 7. Jan. 2015
Kategorie:

# 09.01.2015

Unbedarfter Bauherr riskiert im Schadensfall hohe Folgekosten. Anspruchssicherung erfordert umgehendes und besonnendes Handeln. Präzise Dokumentation und Hilfe durch Bauleitung für Anzeige ratsam.

Privater Bauherr als Bauleiter oft ungeeignet

Auch nach der Abnahme hat der Bauherr noch das Recht, Fehler am Bau in einer Mängelrüge anzuzeigen. Foto: Shutterstock / Kzenon
Auch nach der Abnahme hat der Bauherr noch das Recht, Fehler am Bau in einer Mängelrüge anzuzeigen. Foto: Shutterstock / Kzenon

Wer schon einmal ein eigenes Haus gebaut hat, weiß, wie wichtig die Kommunikation zwischen den vielen verschiedene Beteiligten ist. Von den einzelnen Handwerkern über den Architekten bis hin zu den Lieferanten der verschiedenen Materialien erfüllt jeder seine ganz spezifische und vertraglich festgelegte Aufgabe.

Normalerweise haben private Bauherren nicht viel Einfluss darauf, wer sich um was kümmert. Eine Bauleitung sowie ein Architekt werden engagiert, um den Traum vom eigenen Haus in die Realität umzusetzen. Der zukünftige Immobilienbesitzer, welcher häufig von handwerklichen Aufgaben wenig Ahnung hat, erspart sich dadurch unnötige Komplikationen. Im Idealfall liegt die einzige Beteiligung des Bauherrn am Bauprojekt im Begutachten des Baufortschritts, voller Freude auf den baldigen Einzug.


Ahnungslosigkeit birgt Risiken

Doch gerade diese Ahnungslosigkeit kann für viele private Bauherren zu einem echten Dilemma werden. Wer sich auf den Architekten sowie die Bauleitung und die Handwerker blind verlässt, der kann sich schon kurze Zeit nach dem Einzug mit einer echten Mängelserie konfrontiert sehen. Und dass, obwohl bei der Abnahme doch alles so gut ausgesehen hat.

Glücklicherweise haben Bauherren auch nach einer Abnahme noch die Chance auf eine Gewährleistung. Die hierfür festgesetzten Fristen sind abhängig von der zugrunde liegenden Vertragsform. Dies gilt auch für die weitere Vorgehensweise bezüglich einer Feststellung und Kommunikation von Mängeln (für weitere Infos siehe "Quellen und Verweise").

Allerdings sollten Bauherren im Hinterkopf behalten, dass eine solche Vorgehensweise generell nur bei Mängeln gilt, die erst nach der Abnahme entdeckt wurden. Wenn Bauherren ein Haus abnehmen und dabei wissentlich Mängel in Kauf nehmen, kann sich die rechtliche Situation ganz anders präsentieren (siehe hierzu auch "Quellen und Verweise")

Nachfolgend soll erläutert werden, wie Bauherren im Falle des Auftauchens von Mängeln am besten vorgehen und welche einfachen Schritte in einer ersten Phase notwendig werden.


Dokumentation ist alles

In einem ersten Schritt sollten die Mängel möglichst detailliert festgehalten werden, um im späteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Verantwortlichen auf eine fundierte Grundlage zurückgreifen zu können. Fotografien sind hierfür ebenso geeignet wie eventuelle Filmaufnahmen. Eine Verdeutlichung der Größenverhältnisse ist ebenfalls in vielen Fällen ratsam. Wer möchte, kann auch an dieser Stelle schon einen Sachverständigen hinzuziehen, der dabei hilft, die Mängel möglichst akkurat zu beschreiben.

Da die rechtliche Grundlage für eine Mängelrüge unbedingt gegeben ist, sollten Bauherren bei der Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen in jedem Fall eine gewisse Fassung wahren. Ansonsten kann es schnell dazu kommen, dass keiner der Handwerker die Mängel in seinem Zuständigkeitsbereich sieht. Dementsprechend sollte der Bauherr nach einem Plan vorgehen.


Erste Kontaktaufnahme gezielt planen

Zunächst gilt es, hierfür den Architekten oder auch den Bauleiter zu kontaktieren. Dieser sollte sich die Mängel ebenfalls genau ansehen. Er oder sie wird vermutlich eine zweite Dokumentation vornehmen. Anschließend könnte unter Umständen sogar der Architekt oder auch der Bauleiter eine Mängelrüge verfassen. Bei der Mängelrüge handelt es sich um ein schriftliches Dokument, in dem die Mängel aufgelistet und beschrieben werden. Diese Mängelrüge geht dann direkt an den verantwortlichen Handwerksbetrieb.

Falls der Architekt oder Bauleiter die Verfassung der Mängelrüge übernehmen, sollten die Bauherren sicherstellen, dass auch ihnen eine Kopie dieser Mängelrüge zugestellt wird. Wer eigenhändig eine Mängelrüge erstellen und dabei nicht auf die Kompetenzen von Architekten und Bauleitern zurückgreifen kann oder möchte, der sollte unbedingt eine schriftliche Mängelrüge verfassen. Ansonsten gibt es aus formaler Sicht keine grundsätzlichen Aspekte zu betrachten, es sei denn, dies wäre in den AGBs anders vorgegeben worden. Ein Blick in die entsprechenden Verträge lohnt sich demnach unbedingt.


Erkannte Mängel ohne Verzögerung angeben

Schnell und unverzüglich zu handeln ist bei einer Mängelrüge nicht nur eine Tugend, sondern vor allem auch eine Pflicht. Wer einen Mangel in seiner neuen Immobilie entdeckt, dann aber monatelang wartet, bis er als Bauherr etwas unternimmt, der gefährdet mitunter nicht nur seinen Rechtsanspruch auf Gewährleistung, sondern sieht sich unter Umständen auch mit einer enormen Kostenexplosion konfrontiert.

Immerhin müssen die durch den Mangel entstandenen Schäden nun gegebenenfalls komplett selbst übernommen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sich aufgrund eines baulichen Mangels, der nicht umgehend nach dem Erkennen angezeigt wird, eventuelle Folgeschäden ergeben.



QUELLEN UND VERWEISE:

Beitrag Abnahme trotz Baumängel: Gefährliche Haftungsfalle
Gewährleistung - So kommen Bauherren zu ihrem Recht