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EnEV - Die neue Energieeinsparverordnung

Verfasst von: Gerhard Butke
Veröffentlicht am: 10. Jan. 2002
Kategorie:

# 28.01.2002

Am 1. Februar 2002 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Dadurch soll der Heizenergiebedarf von Neubauten um 30 Prozent gegenüber den heutigen Anforderungen gesenkt werden. Der Standard für Niedrigenergiehäuser wird bei neuen Gebäuden zur Regel. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der EnEV erläutert werden.

Völlig neue Denkweise der Gebäudeplanung

Durch die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) soll der Heizenergiebedarf von Neubauten um 30 Prozent gegenüber den heutigen Anforderungen gesenkt werden. Bild: Thorben Wengert / Pixelio
Durch die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) soll der Heizenergiebedarf von Neubauten um 30 Prozent gegenüber den heutigen Anforderungen gesenkt werden. Bild: Thorben Wengert / Pixelio

Die EnEV führt zu einer völlig neuen Denkweise bei der Gebäudeplanung. Sie berücksichtigt zur Senkung des Energieverbrauchs sowohl die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes als auch die Erhöhung der anlagentechnischen Effizienz.

Es wird nicht mehr der zulässige Heizwärmebedarf begrenzt, sondern der zulässige Primärheizbedarf für die Heizung und die Warmwasserbereitung.

Bauherr und Planer können wählen, mit welchen Maßnahmen sie die vorgegebenen Zielwerte erreichen wollen.

Der Primärenergiebedarf kann in einem weniger gut gedämmten Haus dann unter dem zulässigen Grenzwert gehalten werden, wenn eine effiziente Heizungsanlagentechnik gewählt wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein sehr gut gedämmtes Haus mit einer weniger aufwändigen Heiztechnik auskommen kann.


Zwei DIN-Normen entscheidend

Die EnEV stützt sich auf folgende beiden neuen DIN-Normen:

  1. die DIN V 4108-6 schafft die Berechnungsgrundlage für den Jahres-Heizwärmebedarf
  2. die DIN 4107-10 regelt die Berechnung der Anlagentechnik, der so genannten Anlagen-Kennzahl
Für bestehende Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sieht die EnEV folgende Nachrüstverpflichtungen und Anforderungen an Modernisierungsmaßnahmen vor:
  • Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2006 ersetzt werden. Heizkessel, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 ersetzt werden.
  • Zugängliche Wärmeverteilungs- und Wasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, müssen bis zum 31. Dezember 2005 gedämmt werden.
  • Nicht begehbare, aber zugängliche Geschossdecken von beheizten Räumen müssen bis zum 31. Dezember 2005 so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,30 Watt/m²K nicht überschreitet.
  • Bei Einfamilienhäuser (maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt) gelten diese Bestimmungen nur bei Eigentümerwechsel. Die Frist beträgt zwei Jahre.


Neubauten brauchen einen Energiebedarfsausweis

Für Neubauten schreibt die EnEV einen Energiebedarfsausweis vor, der die wichtigsten Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes enthält. Ähnlich wie beim Auto sollen standardisierte Energiebedarfswerte für mehr Transparenz für die Gebäudeeigentümer und Mieter sorgen und zu weiteren Energiesparanstrengungen beitragen.

Um bei einem Bauvorhaben die Erfüllung der EnEV-Anforderungen nachzuweisen, muss zunächst der zulässige Jahres-Primärwärmebedarf Qpmax ermittelt werden. Dazu gibt die Verordnung eine Formel vor, die sich am A/V-Verhältnis orientiert. (A = wärmeübertragende Umfassungsfläche in m², V = umschlossenes, beheiztes Volumen in m³).

Für Wohngebäude mit zentraler Trinkwassererwärmung gilt:

Qpmax,EnEV = 50,94 + 75,29 x A / V + 2600 / (100 + AN) [kWh/m²a]

Für Wohngebäude mit dezentraler Trinkwassererwärmung gilt:

Qpmax,EnEV = 72,94 + 75,29 x A / V [kWh/m²a]

Die Gebäudenutzfläche AN wird über das beheizte Bauwerksvolumen berechnet: AN = V x 0,32 [m³]


Primärenergiebedarf durch Dämmung oder neue Technik senken

Der Primärenergiebedarf eines Hauses ist eine zentrale Kennzahl der Energieausweise für Wohngebäude. Bild: ehuth / Pixelio
Der Primärenergiebedarf eines Hauses ist eine zentrale Kennzahl der Energieausweise für Wohngebäude. Bild: ehuth / Pixelio

Die DIN V 4701 Teil 10 gibt den Planern für ausgewählte Anlagenschemata in Abhängigkeit von der Nutzfläche AN und dem Heizwärmebedarf qh Diagramme vor, aus denen die Anlagen-Aufwandszahl ep (einschließlich aller Speicher- und Verteilungsverluste) abgelesen werden kann.

Zur Ermittlung des tatsächlichen Jahres-Primärenergiebedarfs Qp benötigt man die Anlagen-Aufwandszahl ep, den Jahres-Heizwärmebedarf Qh und den Jahres-Trinkwasserwärmebedarf Qtw. Es gilt folgende Formel:

Qp = ep (Qh + Qtw)

Um die Primärenergieanforderungen der EnEV zu erfüllen, muss der berechnete Primärenergiebedarf Qp kleiner sein als der zulässige Primärenergiebedarf Qpmax,EnEV.

Qp < Qpmax,EnEV

Sollte dies nicht der Fall sein, muss entweder die Bauausführung (Dämmung) verbessert oder eine Anlagentechnik mit niedrigerer Aufwandszahl gewählt werden. Denkbar ist selbstverständlich auch eine Kombination dieser Maßnahmen.



QUELLEN UND VERWEISE:

Energiebedarfsausweise sind beschlossene Sache
Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen
Energieverbrauch e.V.