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ZTV-ING erweitern die Sammlung Brücken- und Ingenieurbau

Verfasst von: Pressestelle
Veröffentlicht am: 30. März 2004
Kategorie:

# 13.04.2004

Alle Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) für Bundesfernstraßen-Bauwerke werden jetzt in den ZTV-ING umfassend geregelt

Anpassung der Regelwerke für Ingenieurbauten an europäische Richtlinien

Alle ZTV für Bundesfernstraßen-Bauwerke werden jetzt in den ZTV-ING umfassend geregelt, beispielsweise für Brückenbauwerke.
Alle ZTV für Bundesfernstraßen-Bauwerke werden jetzt in den ZTV-ING umfassend geregelt, beispielsweise für Brückenbauwerke.

Als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen erlässt der Bund technische und vertragliche Regelwerke.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 14/2003 die Sammlung der Regelwerke für Ingenieurbauten wie Brücken und Tunnel grundlegend neu gegliedert.

Im Rahmen der Umstellung auf die europäisch angepassten Regelwerke wurden auch alle ZTV, Richtlinien, Richtzeichnungen und Technischen Liefer- und Prüfbedingungen überarbeitet.


Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) gelten für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauten nach DIN 1076. Die bisher gültigen ZTV finden sich in vereinheitlichter Form als einzelne Abschnitte in den ZTV-ING wieder.

Allgemeine, alle Regelwerke betreffende Regelungen wurden in einem Teil "Allgemeines" zusammengefasst. Auf neue Entwicklungen kann zukünftig schneller durch Änderungen und Ergänzungen reagiert werden.


ZTV-ING, Teil 3: Massivbau, Abschnitt 1: Beton

Die neuen ZTV-ING erlauben – wie zuvor bereits der ARS 8/2002 zur Ergänzung der ZTV-K 1996 – bei Brückenkappen und Betonschutzwänden neben dem Einsatz von Portlandzementen auch die uneingeschränkte Verwendung von Portlandhüttenzementen und Hochofenzementen bis 50 Prozent Hüttensandgehalt sowie weiteren Portland-Kompositzementen (CEM II).


Abweichende Regelungen bezüglich Expositionsklassen

Hinsichtlich der von Expositionsklassen abhängigen Anforderungen treffen die ZTV-ING zum Teil vom DIN-Fachbericht "Beton" abweichende Regelungen, z.B. für

  • Widerlager,
  • Stützen,
  • Pfeiler,
  • Bohrpfähle,
  • Tunnelsohlen, Tunnelwände und Tunnelschalen,
  • Trogsohlen und Trogwände
In den Expositionsklassen XF2, XF3, XD2 oder XA2 (ohne LP) ist nur die Mindestdruckfestigkeitsklasse C30/37 gefordert (DIN-Fachbericht "Beton": C35/45).