Öffentliche Auftraggeber müssen zahlen, wenn Auftrag nach Bindefrist erteilt wird
Veröffentlicht am:
2. Juni 2009
Kategorie:
# 03.06.2009
Öffentliche Auftraggeber müssen künftig die Mehrkosten aus der Verzögerung tragen, wenn der Zuschlag auf einen ausgeschriebenen Bauauftrag erst nach Ablauf der Bindefrist für die Angebote erteilt wird. Diese Verzögerungen hatten in der Vergangenheit den Bauunternehmen immer wieder erhebliche Zusatzkosten verursacht, weil die Preise für Baustoffe wie Stahl, Bitumen oder Beton in der Zwischenzeit gestiegen waren. Die Mehrkosten berechnen sich dabei nach § 2 Nr. 5 VOB/B.