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Baugrundrisiko und Übernahme von vorangegangenen Leistungen?

  • Veröffentlicht von karlmarx1960 (inaktiv) am 22. Okt. 2018 13:46
  • Neueste Antwort:vor 5 Jahren
Bei einem Bauvorhaben sind wir die Rohbauer. Nun stellten sich Probleme beim Baugrund heraus, Tragfähigkeit usw., der Bauherr trägt das Baugrundrisiko. Wie würdet Ihr in dem Fall eine Übernahme des Bauplatzes förmlich gestalten? Ich habe einfach Bedenken das wir als nachfolgendes Gewerk nach dem Tiefbauer in der Pflicht sind alles noch einmal zu prüfen. Ich will den Bauherren dazu bringen das er mir ein Übergabeprotokoll übergibt, wo er die Tragfähigkeit und die Geometrie sowie die Lage der Baugrube definiert und bestätigt. Habt Ihr da irgendwelche Erfahrungen?

3 Kommentare

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    • Veröffentlicht von: FriedrichEngels1976 (inaktiv)
    • 14. Nov. 2018 06:55
    @karlmarx1960:
    Den genauen Text habe ich nicht im Kopf, ich bitte unter der entsprechenden Nummer selbst in der VOB nachzuschlagen:
    DIN ATV 18299
    0.1 Angaben zur Baustelle
    0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen usw.
    0.1.9 Baugrund usw.

    Wenn der Bauherr dies nicht liefert, Behinderung mit Mehrkostenandrohung schreiben, um Ansprüche zu sichern. Verlängerung der Bauzeit usw.
    • Veröffentlicht von: andreas (inaktiv)
    • 14. Nov. 2018 07:29
    @karlmarx1960:
    Die Durchführung von Lastplattendruckversuchen wäre zur Bestimmung der Verformbarkeit und Tragfähigkeit des Bodens sowie zur Verdichtungskontrolle anzuraten und der Vermesser könnte die Baugrube aufmessen und auch die Höhenlage bestätigen. Wenn der Bauherr diese Aufgaben vor Beginn des Rohbaus übernimmt, ist aus meiner Sicht alles gut geregelt. Wenn ihr A) Anforderungen an den Baugrund geregelt habt? B) Was sagt das Bodengutachten?
    • Veröffentlicht von: EURAIL-Ing. (inaktiv)
    • 15. Nov. 2018 07:09
    @karlmarx1960:
    Vor einer Überbauung ist die Baugrubensohle gem. DIN 18300 durch den AG freizugeben / abzunehmen. Für diese Abnahme oder Zustandsfeststellung nach VOB sollte er sich eines geotechnischen Gutachter / Sachverständigen bedienen, der dies auf Grundlage des geotechnischen Untersuchungs- bzw. Entwurfsberichtes machen sollte (4-Augen-Prinzip).

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