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Haftung für überschlägig ermittelten Betonstahl?

  • Veröffentlicht von Alwin (inaktiv) am 13. Okt. 2013 11:19
  • Neueste Antwort:vor 11 Jahren
Nach der Erstellung der statischen Berechnung haben wir für die Ausschreibung des Architekten überschlägig die Betonstahlmengen ermittelt. Diesmal ist die Ermittlung zu gering ausgefallen. Nun verlangt der GU von uns, die fehlende Differenz zu bezahlen. Können wir für diesen Fehler haftbar gemacht werden? Gibt es in dieser Richtung Gerichtsurteile? Wie komme ich aus dieser Nummer wieder heraus? Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen
Alwin

4 Kommentare

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    • Veröffentlicht von: Baumann (inaktiv)
    • 17. Okt. 2013 18:45
    Das ist schon ziemlich frech, überhaupt vom Statiker Geld nach einer Schätzung zu verlangen. Juristisch hat der GU überhaupt keine Chance euch zu belangen - will der Streit soll er ihn haben. Rüstet euch nach Absprache mit eurer Haftpflichtversicherung ggf. auf - fragt dort und im Kollegenkreis nach Empfehlungen zum juristischen Vertreter. Bleibt eisenhart und geht notfalls in Berufungen - lasst keinen Vergleich zu!
    • Veröffentlicht von: Schandmaul (inaktiv)
    • 18. Okt. 2013 15:09
    So wie es verstehe, lagen folglich der Ausschreibung die ermittelten Massen zu Grunde. D.h. der GU konnte für seine Kalkulation die angegebenen Massen zu Grunde legen. D.h. in der Folge, dass Mehrmengen des Stahls vom Auftraggeber an den GU zu vergüten sind. Fraglich erscheint mir, ob der Statiker hier in Regress genommen werden kann, da der Arbeitgeber bei korrekter Stahlermittlung den nun zusätzlich zu vergütenden Stahl ohnehin bezahlen hätte müssen.
    Denn in diesem Fall, wäre der Mehrstahl in das Angebot des GU eingeflossen und das Angebot wäre entsprechend teurer ausgefallen.
    • Veröffentlicht von: Magnus (inaktiv)
    • 20. Okt. 2013 08:06
    Wo habt ihr denn den GU ausgegraben? Wie kann der darauf kommen euch zu belangen? Steht ihr in irgendeinem Vertragsverhältnis mit dem GU? Der GU kann beim Bauherren die Mehrkosten anmelden und sich diese von dem ggf. bezahlen lassen, das hängt von der Art der Vertrages ab. Wäre ja auch nur fair, da der GU den Betonstahl ja auch einkaufen und bezahlen muss.
    Ihr kennt den Vertrag zwischen Bauherr und GU aber gar nicht und hattet sicherlich noch weniger Einflus darauf und habt da auch keine Unterschrift drunter gesetzt. Wie soll aus einem Vertrag den zwei andere miteinander abschließen ein Anspruch gegen euch entstehen ?
    Erzähl mal ein bischen mehr von den Zusammenhängen.
    • Veröffentlicht von: BI77 (inaktiv)
    • 20. Okt. 2013 10:42
    Es gab mal die Fausftormeln, dass überschlägliche Massenermittlungen bei Bewehrung, also Ermittlungen ohne bereits erstellte Bewehrungspläne +-30 Prozent abweichen dürfen. Bei Massenermittlungen auf Basis der Bewehrungspläne wurde vor Gericht eine Unschärfe von +-10 Prozent als unkritisch betrachtet. Diese Angaben sind insofern mit Vorsicht zu genießen, da eine sich ändernde Rechtssprechung und Rechtssetzung zunehmend das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges vom Bauherren weg hin zum Architekten und Ingenieur delegiert.

    Aber da Mengenmehrungen, so weit es sich nicht um Rückbau handelt, bei der Bewehrung meist "sowieso-Kosten" sind, d.h. das Werk bei mehr Bewehrung ja auch wertvoller wird, kann ein wirtschaftlicher Schaden kaum nachgewiesen werden. Sollten die Anfangs genannten oder derzeitigen Grenzwerte überschritten werden, können höchstens z.B. höhere Finanzierungskosten geltend gemacht werden. Also aus der Überlegung der "sowieso-Kosten" hat euer GU keine realistische Chance, die Bewehrung von euch bezahlt zu bekommen. Es ist der berühmte Versuch der "schwäbischen" Baufinanzierung, ein Drittel Eigenmittel, ein Drittel von der Bank und ein Drittel von Architekten und Ingenieuren.

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