Planung Tiefgarage fehlerhaft?
- Veröffentlicht von Simeon (inaktiv) am 21. Okt. 2017 19:57
Es gibt möglicherweise einen Fehler in dem Bauplan und ich brauche eine zweite Meinung dazu. Der geforderte Mindestinnenradius der Kurven von 5 m gemäß § 2(3) "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze" (Bayern) wird nicht eingehalten, wenn der Abstand (A bis G) weniger als 7,75 m beträgt. Laut §1 (7) 2. handelt es sich um eine Mittelgarage, wenn die Nutzfläche über 100 m² beträgt.
Die Mindestbreite der Rampe von 2,75 m ist eingehalten unter der Annahme, dass die Rampe nicht gewendelt ist (Tatsache) und die Kurvenfahrt nicht auf der Rampe stattfinden darf, sondern abgeschlossen ist vor deren Beginn (beim Ausfahren) bzw. sollte der Beginn einer Kurvenfahrt nicht auf der geraden Rampe beginnen (Einfahren in der Tiefgarage), sondern nach deren Abschluss.
Die Kurvenfahrt ist 90° (ermöglicht maximal mögliche Halbmesser), daher schließen die Tangenten AE und DF einen Winkel von 90° ein. Maßgeblich ist der kleine Kreis (innerer Fahrbahnrande laut §2). Er darf aber erst ab einem Mindestabstand von 2,75 m von Parkreihe 2 beginnen (§ 2(3) Fahrbahnbreite ). Es ergibt sich ein benötigter Abstand von Punkt A (Beginn der Rampe) bis Parkreihe 2 von 7,75 m (A-G). Dabei ist zu beachten, dass der Abstand nicht zwischen der Parkreihe 1 und Parkreihe 2 gemessen wird, sondern genau von Beginn der Rampe. Jede Verkleinerung des Abstandes führt zu einem kleineren als dem vorgeschriebenen Halbdurchmesser von 5 m.
Der tatsächliche Durchmesser wird so ermittelt r = Länge (A - G) – 2,75 m. (2,75 m ist dabei eine Konstante, da die Fahrbahn mindestens so breit sein muss.
A-G ist der Abstand zwischen dem Beginn der Rampe und der Parkreihe oben.
Was denkt ihr? Habe ich da recht und wie schlimm wäre es, wenn der Abstand A-G 6,3 m beträgt? Hat jemand Erfahrung damit? Danke!
Die Mindestbreite der Rampe von 2,75 m ist eingehalten unter der Annahme, dass die Rampe nicht gewendelt ist (Tatsache) und die Kurvenfahrt nicht auf der Rampe stattfinden darf, sondern abgeschlossen ist vor deren Beginn (beim Ausfahren) bzw. sollte der Beginn einer Kurvenfahrt nicht auf der geraden Rampe beginnen (Einfahren in der Tiefgarage), sondern nach deren Abschluss.
Die Kurvenfahrt ist 90° (ermöglicht maximal mögliche Halbmesser), daher schließen die Tangenten AE und DF einen Winkel von 90° ein. Maßgeblich ist der kleine Kreis (innerer Fahrbahnrande laut §2). Er darf aber erst ab einem Mindestabstand von 2,75 m von Parkreihe 2 beginnen (§ 2(3) Fahrbahnbreite ). Es ergibt sich ein benötigter Abstand von Punkt A (Beginn der Rampe) bis Parkreihe 2 von 7,75 m (A-G). Dabei ist zu beachten, dass der Abstand nicht zwischen der Parkreihe 1 und Parkreihe 2 gemessen wird, sondern genau von Beginn der Rampe. Jede Verkleinerung des Abstandes führt zu einem kleineren als dem vorgeschriebenen Halbdurchmesser von 5 m.
Der tatsächliche Durchmesser wird so ermittelt r = Länge (A - G) – 2,75 m. (2,75 m ist dabei eine Konstante, da die Fahrbahn mindestens so breit sein muss.
A-G ist der Abstand zwischen dem Beginn der Rampe und der Parkreihe oben.
Was denkt ihr? Habe ich da recht und wie schlimm wäre es, wenn der Abstand A-G 6,3 m beträgt? Hat jemand Erfahrung damit? Danke!
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